Das Grundgesetz Deutschlands von 1949 bis heute. 75 Jahre Bundesrepublik Deutschland

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Das Grundgesetz Deutschlands von 1949 bis heute. 75 Jahre Bundesrepublik Deutschland

Rainer Langlitz
Veröffentlicht von Rainer Langlitz in Essays · Montag, 20. Mai 2024 ·  147:45
Am 23. Mai 2024 werden die Bundesrepublik und ihr Grundgesetz 75 Jahre alt. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (GG) ist die Verfassung Deutschlands.

Die Artikel des Grundgesetzes sind bis Art. 146 GG durchnummeriert. Vor den Artikeln steht die Präambel. Die Präambel hat folgenden Wortlaut:

"Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von  dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten  Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft  seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die  Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,  Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,  Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen,  Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier  Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit  gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk."

Einschließlich aller Unterartikel umfasst das  Grundgesetz insgesamt 202 Artikel. Davon wurden fünf Artikel aufgehoben  (Art. 49, Art. 59a, Art. 74a (Memento vom 29. Mai 2006 im Internet Archive), Art. 75 (Memento vom 29. Mai 2006 im Internet Archive) und Art. 142a GG). Vier weitere Artikel sind ganz oder teilweise durch Zeitablauf oder Vollzug heute gegenstandslos (Art. 132, Art. 136, Art. 137 und Art. 144 GG). Im Anhang des Grundgesetzes befinden sich gemäß Art. 140 GG fünf weitergeltende Artikel der Weimarer Reichsverfassung (Art. 136, Art. 137, Art. 138, Art. 139 und Art. 141 WRV). Die Artikel der Weimarer Reichsverfassung sind den anderen Artikeln gleichgestellt.

Die Grundrechte

 
     
  • Artikel      1 – Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung
  •  
  • Artikel      2 – Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (siehe auch Schrankentrias)
  •  
  • Artikel      3 – Gleichheit vor dem Gesetz (siehe auch Gleichberechtigung)
  •  
  • Artikel      4 – Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung
  •  
  • Artikel      5 – Recht der freien Meinungsäußerung, Medienfreiheit, Kunst-  und Wissenschaftsfreiheit (siehe auch Forschungsfreiheit, Kommunikationsfreiheit, Zensur, Informationsfreiheit)
  •  
  • Artikel      6 – Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder (siehe auch Elternrecht, Mutterschutz)
  •  
  • Artikel      7 – Schulwesen
  •  
  • Artikel      8 – Versammlungsfreiheit
  •  
  • Artikel      9 – Vereinigungsfreiheit (siehe auch Koalitionsfreiheit)
  •  
  • Artikel      10 – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
  •  
  • Artikel      11 – Freizügigkeit
  •  
  • Artikel      12 – Berufsfreiheit (siehe auch Schutz vor Zwangsarbeit)
  •  
  • Artikel      12a – Dienstverpflichtungen (siehe auch Wehrersatzdienst)
  •  
  • Artikel      13 – Unverletzlichkeit der Wohnung
  •  
  • Artikel      14 – Eigentum, Erbrecht und Enteignung
  •  
  • Artikel      15 – Sozialisierung, Überführung in Gemeineigentum
  •  
  • Artikel      16 – Ausbürgerung, Auslieferung
  •  
  • Artikel      16a – Asylrecht
  •  
  • Artikel      17 – Petitionsrecht
  •  
  • Artikel      17a – Möglichkeit der Einschränkung bestimmter Grundrechte für Wehr- und Ersatzdienstleistende sowie durch Gesetze, die der Verteidigung dienen
  •  
  • Artikel      18 – Verwirkung von Grundrechten
  •  
  • Artikel      19 – Einschränkung von Grundrechten, Grundrechtsträger, Rechtsschutz (siehe auch Zitiergebot,      Wesensgehaltsgarantie)

 
Der Bund und die Länder
 
     
  • Artikel      20 – Bundesstaat, Sozialstaat, Demokratie, Republik, Gewaltenteilung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vorbehalt des Gesetzes und Vorrang des Gesetzes); Widerstandsrecht
  •  
  • Artikel      20a – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
  •  
  • Artikel      21 – Politische Parteien in Deutschland
  •  
  • Artikel      22 – Bundeshauptstadt, Bundesflagge
  •  
  • Artikel      23 – Verwirklichung der Europäischen Union; Beteiligung des Bundesrates, der Bundesregierung (Europa-Artikel)
  •  
  • Artikel      24 – Kollektives Sicherheitssystem
  •  
  • Artikel      25 – Allgemeines Völkerrecht als Bestandteil des Bundesrechts
  •  
  • Artikel      26 – Verbot des Angriffskrieges
  •  
  • Artikel      27 – Handelsflotte
  •  
  • Artikel      28 – Verfassung der Länder; Selbstverwaltungsgarantie
  •  
  • Artikel      29 – Neugliederung des Bundesgebietes
  •  
  • Artikel      30 – Staatlichkeit und Zuständigkeit der Länder
  •  
  • Artikel      31 – Vorrang des Bundesrechts
  •  
  • Artikel      32 – Auswärtige Beziehungen
  •  
  • Artikel      33 – Staatsbürgerliche Gleichheit, hergebrachte Grundsätze des Beamtenrechts
  •  
  • Artikel      34 – Staatshaftung
  •  
  • Artikel      35 – Rechtshilfe; Amtshilfe
  •  
  • Artikel      36 – Bundesbeamte
  •  
  • Artikel      37 – Bundeszwang

 
Der Bundestag
 
     
  • Artikel      38 – Wahl
  •  
  • Artikel      39 – Wahlperiode, Selbstorganisation
  •  
  • Artikel      40 – Bundestagspräsident, Stellvertreter
  •  
  • Artikel      41 – Wahlprüfung
  •  
  • Artikel      42 – Öffentlichkeit der Bundestagssitzungen, Mehrheiten im Bundestag
  •  
  • Artikel      43 – Anwesenheitspflicht und -recht der Bundesregierung
  •  
  • Artikel      44 – Untersuchungsausschüsse
  •  
  • Artikel      45 – Ausschuss für die Europäische Union
  •  
  • Artikel      45a – Ausschüsse für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung
  •  
  • Artikel      45b – Wehrbeauftragter
  •  
  • Artikel      45c – Petitionsausschuss
  •  
  • Artikel      45d – Parlamentarisches Kontrollgremium
  •  
  • Artikel      46 – Immunität und Indemnität der Abgeordneten
  •  
  • Artikel      47 – Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten
  •  
  • Artikel      48 – Wahlurlaub, Benachteiligungsverbot, Reisekostenfreiheit
  •  
  • Artikel      49 – wurde aufgehoben

 
Der Bundesrat
 
     
  • Artikel      50 – Aufgaben, Vertretung der Gliedstaaten
  •  
  • Artikel      51 – Zusammensetzung
  •  
  • Artikel      52 – Präsident des Bundesrates, Stellvertreter, Mehrheiten, Europakammer
  •  
  • Artikel      53 – Anwesenheitsrecht und -pflicht der Bundesregierung

 
Gemeinsamer Ausschuss
 
     
  • Artikel      53a – Zusammensetzung, Wahlen

 
Der Bundespräsident
 
     
  • Artikel      54 – Bundesversammlung, Staatsoberhaupt
  •  
  • Artikel      55 – Berufs- und Gewerbeverbot
  •  
  • Artikel      56 – Amtseid
  •  
  • Artikel      57 – Vertretung des Bundespräsidenten
  •  
  • Artikel      58 – Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder Bundesminister
  •  
  • Artikel      59 – Völkerrechtliche Vertretung des Bundes, Völkerrechtliche Verträge
  •  
  • Artikel      59a – wurde aufgehoben
  •  
  • Artikel      60 – Ernennung der Bundesrichter, Bundesbeamten und Offiziere, Begnadigungsrecht
  •  
  • Artikel      61 – Präsidentenanklage wegen vorsätzlicher Rechtsverletzung

 
Die Bundesregierung
 
     
  • Artikel      62 – Zusammensetzung der Bundesregierung
  •  
  • Artikel      63 – Wahl des Bundeskanzlers
  •  
  • Artikel      64 – Ernennung der Bundesminister
  •  
  • Artikel      65 – Richtlinien der Politik, Eigenverantwortlichkeit der Bundesminister
  •  
  • Artikel      65a – Befehls- und Kommandogewalt
  •  
  • Artikel      66 – Berufs- und Gewerbeverbot
  •  
  • Artikel      67 – Konstruktives Misstrauensvotum gegen den Bundeskanzler
  •  
  • Artikel      68 – Vertrauensfrage, Auflösung des Bundestages
  •  
  • Artikel      69 – Vertretung des Bundeskanzlers

 
Die Gesetzgebung des Bundes
 
     
  • Artikel      70 – Gesetzgebung des Bundes und der Länder
  •  
  • Artikel      71 – Ausschließliche Gesetzgebung
  •  
  • Artikel      72 – Konkurrierende Gesetzgebung
  •  
  • Artikel      73 – Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung
  •  
  • Artikel      74 – Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung
  •  
  • Artikel      74a – wurde aufgehoben
  •  
  • Artikel      75 – wurde aufgehoben[2]
  •  
  • Artikel      76 – Gesetzesvorlagen
  •  
  • Artikel      77 – Verfahren bei Gesetzesbeschlüssen
  •  
  • Artikel      78 – Zustandekommen von Bundesgesetzen
  •  
  • Artikel      79 – Änderungen des Grundgesetzes
  •  
  • Artikel      80 – Erlass von Rechtsverordnungen
  •  
  • Artikel      80a – Spannungsfall
  •  
  • Artikel      81 – Gesetzgebungsnotstand
  •  
  • Artikel      82 – Verkündung und Inkrafttreten der Gesetze

 
Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
 
     
  • Artikel      83 – Grundsatz der Länderexekutive
  •  
  • Artikel      84 – Länderverwaltung und Bundesaufsicht
  •  
  • Artikel      85 – Bundesauftragsverwaltung durch die Länder
  •  
  • Artikel      86 – Bundeseigene Verwaltung
  •  
  • Artikel      87 – Gegenstände der Bundeseigenen Verwaltung
  •  
  • Artikel      87a – Streitkräfte
  •  
  • Artikel      87b – Bundeswehrverwaltung
  •  
  • Artikel      87c – Bestimmungen über Erzeugung und Nutzung der Kernenergie
  •  
  • Artikel      87d – Luftverkehrsverwaltung
  •  
  • Artikel      87e – Eisenbahnen des Bundes
  •  
  • Artikel      87f – Post und Telekommunikation
  •  
  • Artikel      88 – Bundesbank
  •  
  • Artikel      89 – Bundeswasserstraßen
  •  
  • Artikel      90 – Bundesautobahnen und Bundesstraßen
  •  
  • Artikel      91 – Abwehr von Gefahren für den Bestand des Bundes

 
Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
 
     
  • Artikel      91a – Mitwirkungsbereiche des Bundes bei Länderaufgaben
  •  
  • Artikel      91b – Bildungsplanung und Forschungsförderung
  •  
  • Artikel      91c – Informationstechnische Systeme
  •  
  • Artikel      91d – Leistungsvergleich
  •  
  • Artikel      91e – Grundsicherung für Arbeitsuchende

 
Die Rechtsprechung
 
     
  • Artikel      92 – Gerichtsorganisation (Bundesverfassungsgericht, Gerichte der Länder, Bundesgerichte)
  •  
  • Artikel      93 – Bundesverfassungsgericht, Zuständigkeit
  •  
  • Artikel      94 – Bundesverfassungsgericht, Zusammensetzung
  •  
  • Artikel      95 – Oberste Gerichtshöfe des Bundes
  •  
  • Artikel      96 – Bundesgerichte
  •  
  • Artikel      97 – Unabhängigkeit der Richter
  •  
  • Artikel      98 – Rechtsstellung der Richter
  •  
  • Artikel      99 – Verfassungsstreit innerhalb eines Landes
  •  
  • Artikel      100 – Verfassungswidrigkeit von Gesetzen
  •  
  • Artikel      101 – Ausnahmegerichte (siehe auch Justizgrundrechte)
  •  
  • Artikel      102 – Abschaffung der Todesstrafe
  •  
  • Artikel      103 – Grundrechte vor Gericht (siehe auch Justizgrundrechte)
  •  
  • Artikel      104 – Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung (siehe auch Justizgrundrechte)

 
Das Finanzwesen
 
     
  • Artikel      104a – Aufgabenverteilung, Lastenverteilung
  •  
  • Artikel      104b – Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen der Länder
  •  
  • Artikel      104c – Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur
  •  
  • Artikel      105 – Gesetzgebungsrecht
  •  
  • Artikel      106 – Verteilung des Steueraufkommens und des Ertrages der Finanzmonopole
  •  
  • Artikel      106a – Bundeszuschuss für öffentlichen Personennahverkehr
  •  
  • Artikel      106b – Länderanteil an der Kraftfahrzeugsteuer
  •  
  • Artikel      107 – Finanzausgleich, Ergänzungszuweisungen
  •  
  • Artikel      108 – Finanzverwaltung
  •  
  • Artikel      109 – Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern
  •  
  • Artikel      109a – Haushaltsnotlagen
  •  
  • Artikel      110 – Haushaltsplan des Bundes
  •  
  • Artikel      111 – Ausgaben vor Etatgenehmigung
  •  
  • Artikel      112 – Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
  •  
  • Artikel      113 – Ausgabenerhöhungen; Einnahmeminderungen
  •  
  • Artikel      114 – Rechnungslegung; Bundesrechnungshof
  •  
  • Artikel      115 – Kreditbeschaffung

 
Verteidigungsfall
 
     
  • Artikel      115a – Feststellung des Verteidigungsfalles
  •  
  • Artikel      115b – Übergang der Befehls- und Kommandogewalt vom Ressortminister auf den Bundeskanzler
  •  
  • Artikel      115c – Erweiterte Bundesgesetzgebungskompetenz
  •  
  • Artikel      115d – Vereinfachtes Bundesgesetzgebungsverfahren
  •  
  • Artikel      115e – Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses
  •  
  • Artikel      115f – Erweiterte Befugnisse der Bundesregierung
  •  
  • Artikel      115g – Stellung des Bundesverfassungsgerichts
  •  
  • Artikel      115h – Wahlperioden und Amtszeiten
  •  
  • Artikel      115i – Erweiterte Befugnisse der Landesregierungen
  •  
  • Artikel      115k – Geltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen des Verteidigungsfalls
  •  
  • Artikel      115l – Aufhebung von Maßnahmen und Beendigung des Verteidigungsfalls

 
Übergangs- und Schlussbestimmungen
 
     
  • Artikel      116 – Begriff des „Deutschen“; nationalsozialistische Ausbürgerung
  •  
  • Artikel      117 – Übergangsregelung zu Art. 3 Abs. 2 und Art. 11
  •  
  • Artikel      118 – Neugliederung der badischen und württembergischen Länder
  •  
  • Artikel      118a – Neugliederung Berlins und Brandenburgs
  •  
  • Artikel      119 – Flüchtlinge und Vertriebene
  •  
  • Artikel      120 – Kriegsfolge- und Sozialversicherungslasten; Ertragshoheit
  •  
  • Artikel      120a – Lastenausgleich
  •  
  • Artikel      121 – Begriff der Mehrheit
  •  
  • Artikel      122 – Bisherige Gesetzgebungskompetenzen
  •  
  • Artikel      123 – Fortgeltung des alten Rechts
  •  
  • Artikel      124 – Altes Recht auf dem Gebiet der ausschließlichen Gesetzgebung
  •  
  • Artikel      125 – Altes Recht auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung
  •  
  • Artikel      125a – Fortgeltung von Bundesrecht; Ersetzung durch Landesrecht
  •  
  • Artikel      125b – Fortgeltung von Bundesrecht; abweichende Regelungen durch die Länder
  •  
  • Artikel      125c – Fortgeltung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung
  •  
  • Artikel      126 – Streit über das Fortgelten des alten Rechts (siehe Bundesverfassungsgericht)
  •  
  • Artikel      127 – Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
  •  
  • Artikel      128 – Fortbestehen von Weisungsrechten
  •  
  • Artikel      129 – Fortgeltung von Ermächtigungen zu Rechtsverordnungen
  •  
  • Artikel      130 – Überleitung von Verwaltungs- und Rechtspflegeeinrichtungen
  •  
  • Artikel      131 – Frühere Angehörige des öffentlichen Dienstes (siehe auch 131er)
  •  
  • Artikel      132 – Ausschluss aus dem öffentlichen Dienst (gegenstandslos durch Zeitablauf)
  •  
  • Artikel      133 – Rechtsnachfolge, Vereinigtes Wirtschaftsgebiet
  •  
  • Artikel      134 – Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen
  •  
  • Artikel      135 – Vermögen bei Änderung des Gebietsstandes
  •  
  • Artikel      135a – Verbindlichkeiten des Reichs und anderer Körperschaften
  •  
  • Artikel      136 – Erster Zusammentritt des Bundesrates (gegenstandslos durch Zeitablauf)
  •  
  • Artikel      137 – Wählbarkeit von Angehörigen des Öffentlichen Dienstes (Absätze 2 und 3 gegenstandslos durch Zeitablauf)
  •  
  • Artikel      138 – Süddeutsches Notariat
  •  
  • Artikel      139 – Entnazifizierungsvorschriften
  •  
  • Artikel      140 – Übernahme von Glaubensbestimmungen der Weimarer Reichsverfassung (siehe #Anhang)
  •  
  • Artikel      141 – Ausnahmeregelung zum Religionsunterricht (sogenannte Bremer Klausel)
  •  
  • Artikel      142 – Grundrechte in Landesverfassungen
  •  
  • Artikel      142a – wurde aufgehoben
  •  
  • Artikel      143 – Sondervorschriften für neue Bundesländer und Ost-Berlin
  •  
  • Artikel      143a – Übergangsvorschriften für Bundeseisenbahnen
  •  
  • Artikel      143b – Umwandlung der Deutschen Bundespost
  •  
  • Artikel      143c – Übergangsvorschriften wegen Wegfalls der Finanzhilfen durch den Bund
  •  
  • Artikel      143d – Übergangsvorschriften im Rahmen der Konsolidierungshilfen
  •  
  • Artikel      144 – Ratifizierung des Grundgesetzes (gegenstandslos durch Vollzug)
  •  
  • Artikel      145 – Inkrafttreten des Grundgesetzes
  •  
  • Artikel      146 – Geltungsdauer des Grundgesetzes

 
Anhang
 
     
  • Artikel 136 WRV –      Religionsunabhängigkeit von Rechten und Pflichten
  •  
  • Artikel 137 WRV –      Religionsgesellschaften
  •  
  • Artikel 138 WRV –      Staatsleistungen; Kirchengut
  •  
  • Artikel 139 WRV –      Sonn- und Feiertagsruhe
  •  
  • Artikel 141 WRV –      Religiöse Handlungen in öffentlichen Anstalten (siehe auch Staatskirchenrecht)

Link und Quellenangabe:



I. Grundrechte:

Artikel 1:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2)  Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und  unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen  Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2:

(1) Jeder hat das  Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht  die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige  Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2)  Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die  Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf  Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2)  Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die  tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern  und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3)  Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner  Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,  seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder  bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt  werden.

Artikel 4:

(1) Die Freiheit  des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und  weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
 

Artikel 5:

(1) Jeder hat das  Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu  verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu  unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung  durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht  statt.
(2) Diese Rechte finden ihre  Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen  Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen  Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 
Artikel 6:

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2)  Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern  und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht  die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den  Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines  Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die  Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen  zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5)  Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen  Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre  Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

 
Artikel 7:

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3)  Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme  der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des  staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in  Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.  Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,  Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das  Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private  Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des  Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu  erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und  Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer  Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine  Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht  gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die  wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend  gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule  ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes  pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von  Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als  Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine  öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

 
Artikel 8:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

 
Artikel 9:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2)  Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen  zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder  gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3)  Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und  Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und  für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken  oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen  sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3,  Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe  richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und  Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt  werden.

 
Artikel 10:

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2)  Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.  Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen  Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines  Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht  mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung  durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 11:

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2)  Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und  nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende  Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus  besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer  drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische  Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von  Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen,  zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen  vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 12:

(1) Alle Deutschen  haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu  wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines  Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf  zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer  herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen  Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 12a:

(1) Männer können  vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den  Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband  verpflichtet werden.
(2) Wer aus  Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu  einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes  darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein  Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht  beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes  vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der  Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3)  Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2  herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf  Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der  Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in  Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in  öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung  polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der  öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen  Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse  nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung  sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen  in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung  sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder  ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im  Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen  Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen  Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so  können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten  fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes  zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf  keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5)  Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach  Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur  Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere  Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder  auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur  Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6)  Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in  Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht  gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der  Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben,  durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor  Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Artikel 13:

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2)  Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und  nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3)  Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so  dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung  technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen  der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die  Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig  erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die  Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper.  Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender  Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen  Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung  von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere  gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5)  Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz  in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine  gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige  Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der  Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die  Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im  Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6)  Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach  Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4  und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten  Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf  der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die  Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7)  Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer  gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund  eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die  öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der  Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter  Jugendlicher vorgenommen werden.

Artikel 14:
 

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3)  Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf  nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und  Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter  Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu  bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der  Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 15:

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke  der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der  Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der  Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14  Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

 
Artikel 16:

(1) Die deutsche  Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der  Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den  Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch  nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher  darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine  abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der  Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen  werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Artikel 16a:

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2)  Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der  Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist,  in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der  Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und  Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der  Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1  zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates  bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende  Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der  Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei  denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen  politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder  politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung  oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus  einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen  vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung  politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung  aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und  in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als  offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt,  wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der  Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5)  Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von  Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit  dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen  aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der  Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren  Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß,  Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich  der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Artikel 17:

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen  schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und  an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 17a:

(1) Gesetze über  Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen  der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder  Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild  frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster  Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das  Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder  Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung  einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können  bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der  Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Artikel 18:

Wer die Freiheit  der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs.  1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit  (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und  Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das  Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische  Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und  ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 19:

(1) Soweit nach  diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines  Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht  nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht  unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4)  Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so  steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht  begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2  Satz 2 bleibt unberührt.

II. Der Bund und die Länder:

Artikel 20:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2)  Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und  Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der  vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3)  Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende  Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4)  Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle  Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich  ist.

Artikel 20a:

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen  die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der  verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von  Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Artikel 21:

(1) Die Parteien  wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung  ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen  entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel  sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2)  Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger  darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu  beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik  Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3)  Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger  darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung  zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der  Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher  Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so  entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von  Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die  Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss  von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das  Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Artikel 22:

(1) Die Hauptstadt  der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des  Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird  durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

Artikel 23:
 
(1) Zur  Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik  Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die  demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen  und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem  Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz  gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des  Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der  Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen  und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt  nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen  ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a)  Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines  Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip  vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der  Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder  verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,  können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem  Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52  Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In  Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch  den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und  den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu  unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt  dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an  Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung  berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen.  Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der  Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er  an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder  soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5)  Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes  Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das  Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die  Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt  Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder  ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des  Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu  berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes  zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder  Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der  Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im  Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den  Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks  betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik  Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund  auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die  Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit  der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des  Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 24:

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a)  Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die  Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit  Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche  Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann  sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver  Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner  Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in  Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3)  Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund  Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische,  internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Artikel 25:

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des  Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und  Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Artikel 26:

(1) Handlungen, die  geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche  Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines  Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter  Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung  bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung  hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt  ein Bundesgesetz.

Artikel 27:

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

Artikel 28:

(1) Die  verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des  republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne  dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden  muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren,  freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in  Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit  eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach  Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und  wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft  die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den  Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der  örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu  regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen  Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der  Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch  die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen  gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende  wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3)  Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den  Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Artikel 29:

(1) Das  Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die  Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben  wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche  Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die  wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung  und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2)  Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch  Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die  betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der  Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder  Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll  (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen  Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu  umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung  eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen  künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines  betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert  werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt  nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine  Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich,  wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land  geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung  zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine  Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4)  Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und  Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der  mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum  Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen  Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist  durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob  die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den  betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5)  Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem  Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung  findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei  Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer  vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch  Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die  Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der  Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3  Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren  nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung  des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch  Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6)  Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit  der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum  Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über  Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz  geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines  Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7)  Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch  Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit  Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen  Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000  Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung  des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf.  Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8)  Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte  Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2  bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise  sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch  Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag  Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in  diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet  keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der  abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag  Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der  Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

Artikel 30:

Die Ausübung der  staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist  Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft  oder zuläßt.

Artikel 31:

Bundesrecht bricht Landesrecht.

Artikel 32:

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3)  Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit  Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge  abschließen.

Artikel 33:

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3)  Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu  öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte  sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner  Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer  Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4)  Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in  der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in  einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5)  Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der  hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Artikel 34:

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes  die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die  Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in  deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der  Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den  Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Artikel 35:

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2)  Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen  Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung  Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung  seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine  Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen  könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders  schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte  und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes  und der Streitkräfte anfordern.
(3)  Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als  eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen  Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen,  Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten  des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der  Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind  jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Artikel 36:

(1) Bei den  obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem  Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden  beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen  werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die  Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre  besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Artikel 37:

(1) Wenn ein Land  die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze  obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit  Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das  Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten  anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des  Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das  Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

III. Der Bundestag:

Artikel 38:

(1) Die  Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner,  unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind  Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden  und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2)  Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar  ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Artikel 39:

(1) Der Bundestag  wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre  gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen  Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens  achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer  Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen  statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3)  Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner  Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er  ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der  Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Artikel 40:

(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)  Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des  Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des  Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Artikel 41:

(1) Die Wahlprüfung  ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des  Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 42:

(1) Der Bundestag  verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder  auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die  Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in  nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2)  Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen  Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.  Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung  Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue  Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner  Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 43:

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2)  Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre  Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner  Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Artikel 44:

(1) Der Bundestag  hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die  Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher  Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann  ausgeschlossen werden.
(2) Auf  Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß  Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4)  Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen  Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der  Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

 
Artikel 45:

Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der  Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages  gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn  auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den  vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

Artikel 45a:

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.
(2)  Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines  Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder  hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner  Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Artikel 45b:

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der  Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des  Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 45c:

(1) Der Bundestag  bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17  an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 45d Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.
(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 46:

(1) Ein  Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen  einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse  getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des  Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für  verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen  einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit  Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet  werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des  folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die  Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung  der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines  Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4)  Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen  Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner  persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Artikel 47:

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer  Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft  Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das  Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht,  ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

Artikel 48:

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2)  Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen  und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist  unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben  Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde  Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller  staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 49 (weggefallen)

IV. Der Bundesrat:

Artikel 50:

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und  Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Artikel 51:

(1) Der Bundesrat  besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen  und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen  vertreten werden.
(2) Jedes Land hat  mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern  haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder  mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3)  Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die  Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende  Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Artikel 52:

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2)  Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn  die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es  verlangen.
(3) Der Bundesrat faßt seine  Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine  Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann  ausgeschlossen werden.
(3a) Für  Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine  Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates  gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder  bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

Artikel 53:

Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die  Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse  teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von  der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu  halten.

IV a Gemeinsamer Ausschuß:

Artikel 53a:

(1) Der Gemeinsame  Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu  einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden  vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen  bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land  wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten;  diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des  Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine  Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der  Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die  Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den  Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und  seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.

V. Der Bundespräsident:

Artikel 54

(1) Der  Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt.  Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und  das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3)  Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und  einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der  Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4)  Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der  Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens  dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem  Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6)  Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der  Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von  keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang  die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 55:

(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2)  Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und  keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines  auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Artikel 56:

Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten  Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
"Ich  schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen,  seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die  Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft  erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott  helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Artikel 57:

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung  oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des  Bundesrates wahrgenommen.

Artikel 58:

Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer  Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den  zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und  Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß  Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.

Artikel 59:

(1) Der  Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen  des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und  empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche  die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände  der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der  Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen  Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen  gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Artikel 59a (weggefallen)

Artikel 60:

(1) Der  Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die  Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich  nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Artikel 61:

(1) Der Bundestag  oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher  Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem  Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage  muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder  einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß  auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der  Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des  Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden  Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das  Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer  vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen  Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig  erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der  Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

VI. Die Bundesregierung:

Artikel 62:

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.

Artikel 63:

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2)  Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des  Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten  zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene  nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem  Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler  wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser  Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt,  in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der  Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf  sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl  ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den  Bundestag aufzulösen.

Artikel 64:

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2)  Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme  vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

Artikel 65:

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür  die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener  Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den  Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler  leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen  und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

Artikel 65a:

1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
(2) (weggefallen)

Artikel 66:

Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes  Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch  ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb  gerichteten Unternehmens angehören.

Artikel 67:

(1) Der Bundestag  kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit  der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den  Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der  Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Artikel 68:

(1) Findet ein  Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die  Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der  Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig  Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald  der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen  Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Artikel 69:

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2)  Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem  Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines  Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des  Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des  Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers  oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die  Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

VII. Die Gesetzgebung des Bundes:

Artikel 70:

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2)  Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich  nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und  die konkurrierende Gesetzgebung.

Artikel 71:

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die  Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in  einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

Artikel 72:

(1) Im Bereich der  konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur  Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner  Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2)  Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20,  22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die  Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die  Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen  Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3)  Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht,  können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen  über:
1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze  des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3. die Bodenverteilung;
4. die Raumordnung;
5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7. die Grundsteuer.
Bundesgesetze  auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer  Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes  bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von  Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche  Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht  mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Artikel 73:

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die  Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und  Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren-  und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und  Grenzschutzes;
5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6. den Luftverkehr;
6a. den  Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des  Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und  das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die  Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7. das Postwesen und die Telekommunikation;
8. die  Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der  bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden  Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a. die  Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das  Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende  Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht  erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum  Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes  und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum  Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von  Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange  der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke;
12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14. die  Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die  Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den  Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch  ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver  Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 74:

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das  bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das  gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs),  die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereinsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5. (weggefallen)
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8. (weggefallen)
9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11. das  Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk,  Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches  Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten,  der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der  Ausstellungen und der Märkte;
12. das  Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes  und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich  der Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15. die  Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und  Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der  Gemeinwirtschaft;
16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die  Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht  der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr  land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und  Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18. den  städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der  Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht,  das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das  Bergmannssiedlungsrecht;
19. Maßnahmen  gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und  Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum  Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der  Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20. das  Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden  Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel  sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat-  und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge  sowie den Tierschutz;
21. die  Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die  Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem  allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22. den  Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von  Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von  Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit  Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25. die Staatshaftung;
26. die  medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die  Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie  Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27. die  Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und  anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den  Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28. das Jagdwesen;
29. den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30. die Bodenverteilung;
31. die Raumordnung;
32. den Wasserhaushalt;
33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 74a und 75 (weggefallen)

Artikel 76:

(1)  Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus  der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2)  Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten.  Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen  Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde,  insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine  Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung  kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat  ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei  Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat,  nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme  des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die  Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag  nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur  Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt  die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3)  Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung  innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung  darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht  auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die  Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als  besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen  oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat,  sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur  Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt  die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat  über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu  fassen.

Artikel 77:

(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer  Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat  kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen,  daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die  gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird.  Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine  Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung  des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des  Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die  Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag  und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß  eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut  Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem  Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der  Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder  das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des  Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die  Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu  einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist,  kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen  ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch  einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter  Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in  allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden  des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem  Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der  Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so  kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages  zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer  Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so  bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei  Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

 
Artikel 78:

Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der  Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt,  innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder  ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.

Artikel 79:

(1) Das Grundgesetz  kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des  Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen  Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer  Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum  Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen  bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des  Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht  entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die  sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2)  Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der  Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des  Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses  Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die  grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in  den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist  unzulässig.

Artikel 80:

(1) Durch Gesetz  können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die  Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen.  Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im  Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung  anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter  übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung  einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung  des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher  Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines  Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der  Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die  Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen  der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen,  sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der  Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage  des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3)  Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von  Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4)  Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen  Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen,  sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Artikel 80a

(1) Ist in diesem  Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung  einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß  Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden  dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig,  wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder  wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des  Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels  12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei  Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3)  Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften  auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der  von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit  Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz  sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.

Artikel 81:

(1) Wird im Falle  des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der  Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des  Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären,  wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als  dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage  abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des  Artikels 68 verbunden hatte.
(2) Lehnt der  Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes  erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als  unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande  gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die  Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten  Einbringung verabschiedet wird.
(3) Während  der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage  abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach  der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2  verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des  gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des  Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das  Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt,  weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer  Anwendung gesetzt werden.

Artikel 82:

(1) Die nach den  Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom  Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im  Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in  elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der  Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur  Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und  Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.
(2)  Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens  bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem  vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das  Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung:

Artikel 83:

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Artikel 84:

(1) Führen die  Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die  Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn  Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon  abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung  nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere  bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des  Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in  Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist.  Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der  Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher  Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die  Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.  Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht  übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3)  Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die  Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung  kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden  entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt  wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten  Behörden.
(4) Werden Mängel, die die  Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern  festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der  Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht  verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das  Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5)  Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des  Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis  verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie  sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an  die obersten Landesbehörden zu richten.

Artikel 85:
 
(1) Führen die  Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die  Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht  Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.  Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht  übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung  kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften  erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und  Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem  Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die  Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten  Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es  für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der  Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden  sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht  erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung.  Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten  verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

Artikel 86:

Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch  bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen  Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz  Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie  regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der  Behörden.

Artikel 87:

(1) In  bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt  der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des  Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt.  Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für  das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die  Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des  Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet,  die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete  Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik  Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2)  Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden  diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren  Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus  erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich  über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder  hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare  Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das  aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3)  Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung  zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare  Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz  errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die  Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf  bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates  und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Artikel 87a:

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die  Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(1a)  Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein  Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe  von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die  Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2  nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3)  Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die  Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung  wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages  erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle  und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung  polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei  mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4)  Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche  demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die  Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2  vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht  ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des  Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der  Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer  einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der  Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Artikel 87b:

(1) Die  Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem  Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens  und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben  der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der  Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des  Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates  bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu  Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf  dem Gebiete des Personalwesens.
(2) Im  übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des  Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit  Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in  bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den  Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze  von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit  Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und  den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85  zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen  werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß  allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht  der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Artikel 87c:

Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit  Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im  Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

Artikel 87d:

(1) Die  Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der  Flugsicherung können auch durch ausländische  Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der  Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein  Bundesgesetz.
(2) Durch Bundesgesetz, das  der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der  Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen  werden.

Artikel 87e:

(1) Die  Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in  bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der  Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit  übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die  über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der  Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen  werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden  als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese  stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des  Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von  Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den  Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit  der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird  durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund  gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den  Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der  Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem  Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr  betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz  geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1  bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des  Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die  Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes,  die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte  sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln  oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.

Artikel 87f:

(1) Nach Maßgabe  eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,  gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der  Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende  Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im  Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch  die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen  Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben  im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in  bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3)  Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer  bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben  in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost  hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

Artikel 88:

Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre  Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der  Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem  vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.

Artikel 89:

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2)  Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er  nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen  Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr,  die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von  Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem  Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine  Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land  beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.
(3)  Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind  die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im  Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

Artikel 90:

(1) Der Bund bleibt  Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des  Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.
(2)  Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt.  Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft  privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen  Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung  Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist  ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von  Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für  Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz  sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon  umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(3)  Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen  Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen  des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(4)  Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des  Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in  Bundesverwaltung übernehmen.

Artikel 91:

(1) Zur Abwehr  einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche  demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land  Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer  Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2)  Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der  Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei  in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen  unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die  Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf  Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das  Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur  wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen  erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit:

Artikel 91a:

(1) Der Bund wirkt  auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit,  wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung  des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist  (Gemeinschaftsaufgaben):
1. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
2. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(2)  Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die  Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher  bestimmt.
(3) Der Bund trägt in den Fällen  des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den  Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die  Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere  regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung  in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.

Artikel 91b:

(1) Bund und Länder  können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung  bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken.  Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der  Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über  Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.
(2)  Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung  der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich  und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.
(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

Artikel 91c:

(1) Bund und Länder  können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre  Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme  zusammenwirken.
(2) Bund und Länder können  auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren  informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und  Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen  der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und  Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei  Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten  Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie bedürfen der  Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten  Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht  ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.
(3)  Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb  informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten  Einrichtungen vereinbaren.
(4) Der Bund  errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes  und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum  Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des  Bundesrates.
(5) Der übergreifende  informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und  Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

IX. Die Rechtsprechung:

Artikel 92:

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch  das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze  vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Artikel 93:

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. über  die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über  den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder  anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der  Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten  ausgestattet sind;
2. bei  Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und  sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem  Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem  Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder  eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a. bei  Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des  Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer  Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3. bei  Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der  Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder  und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4. in  anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und  den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes,  soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a. über  Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben  werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte  oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104  enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. über  Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen  Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein  Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim  Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2)  Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des  Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines  Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine  bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht  oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht  mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit  entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte,  ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a  Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine  Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2  Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres  beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende  Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Artikel 94:
 
(1) Das  Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen  Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur  Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem  Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden  Organen eines Landes angehören.
(2) Ein  Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in  welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für  Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur  Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Artikel 95:

(1) Für die Gebiete  der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der  Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den  Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof,  das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2)  Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das  jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem  Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet  zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von  Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(3)  Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer  Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt  ein Bundesgesetz.

Artikel 96

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
(2)  Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte  errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im  Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die  in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft  sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum  Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter  müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4)  Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen  Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in  Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
(5)  Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit  Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder  Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:
1. Völkermord;
2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
3. Kriegsverbrechen;
4. andere  Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden,  das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);
5. Staatsschutz.

Artikel 97

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2)  Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können  wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus  Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf  ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes  enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt  werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren  Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten.  Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können  Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt  werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Artikel 98:

(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(2)  Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die  Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung  eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit  Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter  in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle  eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3)  Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere  Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes  bestimmt.
(4) Die Länder können bestimmen,  daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der  Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß  entscheidet.
(5) Die Länder können für  Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes  Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine  Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

Artikel 99:

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung  von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95  Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die  Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um  die Anwendung von Landesrecht handelt.

Artikel 100:

(1) Hält ein  Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung  ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und,  wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die  Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des  Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt,  die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt  auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch  Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem  Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem  Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil  des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für  den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung  des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3)  Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des  Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder  des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das  Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes  einzuholen.

Artikel 101:

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Artikel 102:

Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Artikel 103:

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Artikel 104:

(1) Die Freiheit  der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter  Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden.  Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt  werden.
(2) Über die Zulässigkeit und  Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.  Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden  Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung  herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit  niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in  eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3)  Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig  Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter  vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu  vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter  hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen  Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4)  Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer  einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des  Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

X. Das Finanzwesen:

Artikel 104a:

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung  ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes  bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3)  Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern  ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder  zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die  Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes  durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und  Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das  Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der  Ausgaben oder mehr trägt.
(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von  Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren  Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als  eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes  ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus  entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden  Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine  ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der  Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und  Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder  völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen  länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen  Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die  Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der  Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert  der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben,  anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt  ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 104b:

(1) Der Bund kann,  soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den  Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder  und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die
1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich  sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von  Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der  Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich  beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen  gewähren.
(2) Das Nähere, insbesondere die  Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der  Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des  Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das  Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die  Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der  Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die  Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den  betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden  Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten  verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des  Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt.  Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in  regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im  Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.
(3)  Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die  Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu  unterrichten.

Artikel 104c:

Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame  Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene,  befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur  Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur  gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt  entsprechend. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden  Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die  Vorlage von Akten verlangen.

Artikel 104d:

Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame  Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des  sozialen Wohnungsbaus gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5  sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

Artikel 105:

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2)  Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er  hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm  das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die  Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a)  Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen  Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht  bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die  Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3)  Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den  Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der  Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 106:

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1. die Zölle,
2. die  Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach  Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden  zustehen,
3. die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
1. die Vermögensteuer,
2. die Erbschaftsteuer,
3. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4. die Biersteuer,
5. die Abgabe von Spielbanken.
(3)  Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der  Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu  (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht  nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a  den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der  Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt.  Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch  Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt.  Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Im  Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder  gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist  der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen  Finanzplanung zu ermitteln.
2. Die  Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander  abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der  Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der  Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich  werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der  Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1.  Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht  entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
(4)  Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu  festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und  Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt;  Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der  Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei  unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche  Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung  durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit  Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen  kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die  Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die  Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden  erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den  Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der  Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere  bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.  Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil  festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab  dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er  wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und  wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das  Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates  bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der  Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der  örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach  Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden  ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und  Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land  keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und  Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land  zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der  Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein  Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe  der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie  der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der  Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt  werden.
(7) Von dem Länderanteil am  Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und  Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu  bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung,  ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden  (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt  der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)  besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden  (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen  (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen  Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden  (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen  zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile,  die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der  Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9)  Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten  auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

Artikel 106a:

Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen  Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das  Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates  bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft  nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.

Artikel 106b:

Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der  Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des  Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des  Bundesrates bedarf.

Artikel 107:

(1) Das Aufkommen  der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer  und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als  die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden  (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des  Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer  nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der  Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch  Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens  anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer  steht den einzelnen Ländern, vorbehaltlich der Regelungen nach Absatz 2,  nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu.
(2)  Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist  sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder  angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der  Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Zu  diesem Zweck sind in dem Gesetz Zuschläge zu und Abschläge von der  jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile am Aufkommen  der Umsatzsteuer zu regeln. Die Voraussetzungen für die Gewährung von  Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie die Maßstäbe für  die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu bestimmen.  Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtliche  Förderabgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens berücksichtigt werden.  Das Gesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln  leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres  allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. Zuweisungen  können unabhängig von den Maßstäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen  leistungsschwachen Ländern gewährt werden, deren Gemeinden  (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchen  leistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach  Artikel 91b ihre Einwohneranteile unterschreiten.

Artikel 108:

(1) Zölle,  Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern  einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und  sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem  1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften  werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden  wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet  sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen  bestellt.
(2) Die übrigen Steuern werden  durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die  einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit  Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden  eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der  Bundesregierung bestellt.
(3) Verwalten die  Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen,  so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4  gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der  Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch  Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der  Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und  Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die  Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die  Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit  dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder  erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein  zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende  Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden  (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann  für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei  Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug  von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.
(4a)  Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können  bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein  Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende  Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder  mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen  werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich  verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch  Bundesgesetz geregelt werden.
(5) Das von  den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz  geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des  Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende  Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates  geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7)  Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen,  und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den  Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

Artikel 109:

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2)  Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der  Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft  auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen  Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem  Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts  Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und  Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.  Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung  symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage  abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung  für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der  Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich  beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine  entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung  regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass  Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert  im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten.  Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im  Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass  Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten  zugelassen werden.
(4) Durch Bundesgesetz,  das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder  gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine  konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige  Finanzplanung aufgestellt werden.
(5)  Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den  Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen  Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und  Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35  vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten  tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere  regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 109a:

(1) Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),
2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage,
3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.
(2)  Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überwachung der  Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 durch Bund und Länder.  Die Überwachung orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus  Rechtsakten auf Grund des Vertrages über die Arbeitsweise der  Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin.
(3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.

Artikel 110:

(1) Alle Einnahmen  und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei  Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder  die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in  Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der  Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren  getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das  Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann  vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach  Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die  Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des  Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der  Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat  ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen  innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4)  In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die  sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum  beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das  Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der  Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach  Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

Artikel 111:

(1) Ist bis zum  Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr  nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die  Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
c) um  Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder  Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den  Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2)  Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern,  Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die  Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur  Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur  Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im  Wege des Kredits flüssig machen.

Artikel 112:

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des  Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines  unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres  kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Artikel 113:

(1) Gesetze, welche  die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des  Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für  die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der  Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen  in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die  Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung  über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung  innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2)  Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der  Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag  erneut Beschluß faßt.
(3) Ist das Gesetz  nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre  Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn  sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2  eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als  erteilt.

Artikel 114:

(1) Der  Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über  alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im  Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung  Rechnung zu legen.
(2) Der  Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit  besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und  Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Zum  Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei  Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt  auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene  Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er hat  außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate  jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des  Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

Artikel 115:

(1) Die Aufnahme  von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder  sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren  führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder  bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.
(2)  Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten  auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus  Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen  Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von  der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen  auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.  Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1  bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto  erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im  Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind  konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung  der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das  Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen  Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen  Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens  sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen  Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle  von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich  der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage  erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund  eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages  überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu  verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat  binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

X a. Verteidigungsfall:

Artikel 115a:

(1) Die  Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird  oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft  der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt  auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei  Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder  des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage  unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen  Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder  ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese  Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen  Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3)  Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im  Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so  erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte  nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4)  Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die  zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach  Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und  als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der  Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es  zulassen.
(5) Ist die Feststellung des  Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt  angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen  über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages  abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle  des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.

Artikel 115b:

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und  Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Artikel 115c:

(1) Der Bund hat  für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung  auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder  gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
2. für  Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3  Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen,  für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für  Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.
(3)  Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden  Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch  Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das  Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten  VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder,  Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller  Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze  nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges  schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

Artikel 115d:

(1) Für die  Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von  Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78  und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.
(2)  Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet,  sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate  zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich  gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates  erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der  Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine  Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung  des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Artikel 115e:

(1) Stellt der  Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei  Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner  Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages  unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht  beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von  Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2)  Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder  geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung  gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2,  Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht  befugt.

Artikel 115f:

(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
2. außer  der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für  dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese  Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen  übertragen.
(2) Bundestag,  Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach  Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Artikel 115g:

Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen  Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht  beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf  durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert  werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur  Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich  ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das  Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des  Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und  Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden  Richter.

Artikel 115h:

(1) Während des  Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der  Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des  Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des  Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die  Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates  enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im  Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des  Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des  Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl  des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt  dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder;  der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der  Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch  aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder  einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

Artikel 115i:

(1) Sind die  zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur  Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein  sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes,  so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden  oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im  Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.
(2)  Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis  zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die  Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.

Artikel 115k:

(1) Für die Dauer  ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g  und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen,  entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber  früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen  worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame  Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher  Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung  des Verteidigungsfalles außer Kraft.
(3)  Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende  Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten  Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt.  Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz  mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß  den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.

Artikel 115l:

(1) Der Bundestag  kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen  Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag  hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen  des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben,  wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.
(2)  Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen  vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall  für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag  hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet  zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr  gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.

XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen:

Artikel 116:

(1) Deutscher im  Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher  Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als  Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als  dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches  nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2)  Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933  und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen  oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind  auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert,  sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen  haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht  haben.

Artikel 117:

(1) Das dem Artikel  3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese  Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum  31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht  der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot  einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in  Kraft.

Artikel 118:

Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und  Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den  Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder  erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die  Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung  vorsehen muß.

Artikel 118a:

Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden  Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter  Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder  erfolgen.

Artikel 119:

In Angelegenheiten  der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf  die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die  Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit  Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die  Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die  Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten  Landesbehörden zu richten.

Artikel 120:

(1) Der Bund trägt  die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und  äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen.  Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch  Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis  zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit  Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt  worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den  Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern,  die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind,  ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem  Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten  der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und  der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der  Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von  Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.

Artikel 120a:

(1) Die Gesetze,  die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung  des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der  Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes  durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und  den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85  insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem  Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf  bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates;  seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die  obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Artikel 121:

Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im  Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen  Mitgliederzahl.

Artikel 122:

(1) Vom  Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von  den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten  beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der  Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit  nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.

Artikel 123:

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2)  Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf  Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die  Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen  Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller  Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue  Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen  abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen  enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Artikel 124:

Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes  betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.

Artikel 125:

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes  betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.

Artikel 125a:

(1) Recht, das als  Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74  Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85  Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der  Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als  Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann  durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht,  das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994  geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels  72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als  Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch  Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht,  das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des  Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als  Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Artikel 125b:

(1) Recht, das auf  Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung  erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht  erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und  Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen.  Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder  von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf den Gebieten des  Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit  der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit  Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab  dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August  2008.
(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen,  die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2006  geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende  Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31.  Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem  jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert  worden sind.
(3) Auf dem Gebiet des Artikels  72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der Erhebung  der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde  gelegt werden.

Artikel 125c:

(1) Recht, das auf  Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis  zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis  zum 31. Dezember 2006 fort.
(2) Die nach  Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung  in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen  Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember  2006 fort. Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die  besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 des  Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz über  Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes an  die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie  Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 nach Artikel 104a  Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen  Regelungen gelten bis zu ihrer Aufhebung fort. Eine Änderung des  Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist zulässig.  Die sonstigen nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September  2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31.  Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das  Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird. Artikel 104b Absatz 2 Satz 4  gilt entsprechend.
(3) Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft getretene Regelungen anzuwenden.

Artikel 126:

Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Artikel 127:

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten  Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit  es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines  Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden,  Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft  setzen.

Artikel 128:

Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5  vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung  bestehen.

Artikel 129:

(1) Soweit in  Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung  zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen  Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten  enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen  über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen  mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2)  Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine  solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht  zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit  Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder  Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen  ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4)  Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in  Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr  bestehende Einrichtungen verwiesen ist.

Artikel 130:

(1)  Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder  Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder  Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung  der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post-  und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der  Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die  Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3)  Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den  Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes  unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

Artikel 131:

Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und  Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus  anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind  und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend  verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt  für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8.  Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder  tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr  erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich  anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend  gemacht werden.

Artikel 132:

(1) Beamte und  Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf  Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten  Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in  ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die  persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte,  die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese  Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren  Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung  hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben  werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine  Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den  Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und  Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des  Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer  Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 133:

Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.

Artikel 134:

(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2)  Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für  Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht  Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die  nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner  gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben  dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen  sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges  Vermögen den Ländern übertragen.
(3)  Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden  (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird  wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es  nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 135:

(1) Hat sich nach  dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die  Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete  das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem  es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht  mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer  Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es  nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für  Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht  nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf  das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes  über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.
(3)  Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des  Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1  gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.
(4)  Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere  Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von  den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
(5)  Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit  sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den  beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen  Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des  Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des  ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf  den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes  bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen,  das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen  Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach  Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder  in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden  war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.

Artikel 135a:

(1) Durch die in  Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des  Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu  erfüllen sind
1. Verbindlichkeiten  des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und  sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des  öffentlichen Rechts,
2. Verbindlichkeiten  des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen  Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90,  134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser  Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten  Rechtsträger beruhen,
3. Verbindlichkeiten  der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen  entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur  Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung  eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder  vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
(2)  Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der  Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf  Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten  des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der  Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im  Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der  Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.

Artikel 136:

(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.
(2)  Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von  dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des  Bundestages steht ihm nicht zu.

Artikel 137:

(1) Die Wählbarkeit  von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten,  freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und  den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.
(2)  Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und  des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom  Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3)  Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende  Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für  das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner  Verfahrensordnung entscheidet.

Artikel 138:

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den  Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

Artikel 139:

Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und  Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen  dieses Grundgesetzes nicht berührt.

Artikel 140:

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen  Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Artikel 141:

Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am  1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

Artikel 142:

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der  Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung  mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte  gewährleisten.

Artikel 142a (weggefallen)

Artikel 143:

(1) Recht in dem in  Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum  31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen,  soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die  völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht  werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen  und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar  sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3)  Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags  und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie  vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses  Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Artikel 143a:

(1) Der Bund hat  die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus  der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten  Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5  findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können  durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung  des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des  Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
(3)  Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs  der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des  Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der  Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz  geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 143b

(1) Das  Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines  Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund  hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden  Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung  bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz  für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und  der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen  werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen  Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach  Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes  mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei  der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung  ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den  privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben  Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Artikel 143c:

(1) Den Ländern  stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die  Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen  einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den  durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der  Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung  bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge  aus dem Haushalt des Bundes zu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese  Beträge aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im  Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt:
1. als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet;
2. jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.
(3)  Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den  Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur  Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Ab  dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene  Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel; die  investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen. Die  Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Artikel 143d:

(1) Artikel 109 und  115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf  das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1.  August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011  anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für  bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder  dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach  Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des  Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so  aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109  Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar  2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2  Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im  Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so  aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115  Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2)  Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem  1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland,  Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019  Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt  800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf Bremen  300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin,  Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die  Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach  Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet.  Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der  Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere,  insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die  Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den  Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der  Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates  und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung  der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen  Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
(3) Die  sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende  Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus  ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz  mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(4)  Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des  Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1.  Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800  Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Die Länder  ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie  zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein  Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die  gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf  Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.

Artikel 143e:

(1) Die  Bundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis  zum 31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder oder die  nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften geführt.  Der Bund regelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in  Bundesverwaltung nach Artikel 90 Absatz 2 und 4 durch Bundesgesetz mit  Zustimmung des Bundesrates.
(2) Auf Antrag  eines Landes, der bis zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist, übernimmt  der Bund abweichend von Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen  des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit Wirkung  zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung.
(3)  Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates kann geregelt werden,  dass ein Land auf Antrag die Aufgabe der Planfeststellung und  Plangenehmigung für den Bau und für die Änderung von Bundesautobahnen  und von sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, die der Bund nach  Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 in Bundesverwaltung  übernommen hat, im Auftrage des Bundes übernimmt und unter welchen  Voraussetzungen eine Rückübertragung erfolgen kann.

Artikel 143f:

Artikel 143d, das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und  Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in  seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten  außer Kraft, wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der  Bundestag oder gemeinsam mindestens drei Länder Verhandlungen über eine  Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und  mit Ablauf von fünf Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens  der Bundesregierung, des Bundestages oder der Länder beim  Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen  Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. Der Tag des Außerkrafttretens  ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Artikel 143g:

Für die Regelung der Steuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs  und der Bundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist  Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung  des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Artikel 144:

(1) Dieses  Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei  Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.
(2)  Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23  aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder  Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das  Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50  Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.

Artikel 145:

(1) Der  Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der  Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest,  fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.

 
Artikel 146:

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit  Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine  Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von  dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Anhang EV


Link und Quellenangabe:




Zur Entstehungsgeschichte des GG schreibt Wikipedia im Artikel "Grundgesetz" (Aufruf vom 20.05.2024):

Zitat:

Zwischen Kriegsende und der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz
Schon vor der Londoner Sechsmächtekonferenz gab es von Seiten der Alliierten Aufforderungen an die in den Besatzungszonen politisch aktiven Deutschen, sich Gedanken über einen neuen Staatsaufbau Deutschlands zu machen. So forderte der britische Militärgouverneur, Sir Brian Robertson, am 12. Juni 1947 den in seiner Besatzungszone eingerichteten Zonenbeirat auf, sich zur Struktur eines deutschen Nachkriegsstaates zu äußern. Während in dieser Besatzungszone die Absicht der SPD, eine starke Zentralinstanz  zu schaffen, noch relativ aussichtsreich erschien, überwog im Süden  Deutschlands mit seinen starken föderalistischen Traditionen in Bayern, Württemberg und Baden die Ansicht, nach dem nationalsozialistischen Einheitsstaat lieber wieder die in Deutschland traditionelle Gliederung in Länder mit Eigenstaatlichkeit und Selbständigkeit einzuführen. Der Begriff „Bundesrepublik Deutschland“ wurde von den französischen Besatzungsbehörden in Württemberg-Hohenzollern erstmals im Mai 1947 verwendet.
Während die Landesvertreter relativ stark in dem  verfassungsrechtlichen Diskurs mitwirken konnten, blieben die Führungen  der Parteien weithin ohne Einfluss, zumal sie sich noch nicht  deutschlandweit konstituieren konnten und damit als gesamtstaatsbezogene  Interessenverbände ausschieden. Dennoch ergab sich bereits in den  Jahren 1947 und 1948 eine deutliche Differenz zwischen der Union, die im  April 1948 ihre „Grundsätze für eine Deutsche Bundesverfassung“ mit  stark föderalistischer Prägung vorstellten, und der SPD, die schon 1947  mit ihren Nürnberger Richtlinien jeglichen Separatismus verurteilte und die „Reichseinheit“ unbedingt bewahren wollte.[12]

Londoner Sechs-Mächte-Konferenz
Die im Februar und März sowie von April bis Juni 1948 in London stattfindende Konferenz zwischen den drei westlichen Besatzungsmächten Frankreich, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie drei direkten Nachbarn Deutschlands, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg, beschäftigte sich intensiv mit der politischen Neuordnung der Besatzungsgebiete in Westdeutschland. Wegen des beginnenden Kalten Krieges tagten die Hauptsiegermächte erstmals ohne die Sowjetunion.[13]
Die drei Besatzungsmächte verfolgten zunächst recht  unterschiedliche Interessen: Während das zentral organisierte Vereinigte  Königreich keine Präferenzen bezüglich der Frage „Zentralstaat oder  Föderalismus?“ hatte, sondern vielmehr die möglichst problemlose  Vereinigung der Trizone mit der sowjetisch besetzten Zone  im Auge hatte, plädierten die Vereinigten Staaten für einen nur aus der  Trizone bestehenden deutschen Föderalstaat. Für die Franzosen wiederum  war die möglichst deutliche Schwächung eines jeden deutschen Staates  Hauptziel: Dementsprechend traten sie für eine möglichst lange  Besatzungszeit ohne Staatsgründung und für die Einbeziehung des Saarlandes  in den französischen Staatsverband ein. Da sie sich mit der Position  der Verhinderung einer Staatsgründung jedoch nicht durchsetzen konnten,  befürworteten die Franzosen einen föderalen Staatsaufbau mit internationaler Kontrolle der Montanindustrie.
Schließlich enthielt das Schlusskommuniqué der Konferenz die Aufforderung an die Deutschen in den westlichen Ländern, einen föderalen Staat  aufzubauen. Allerdings sollte dieser föderale westdeutsche Staat kein  Hindernis für eine spätere Einigung mit der Sowjetunion über die deutsche Frage darstellen.
Die Bestätigung dieses Beschlusses durch Frankreich erfolgte erst  nach massivem Druck der beiden anderen Alliierten und einer äußerst  knappen Abstimmung (297:289) in der Nationalversammlung.

Frankfurter Dokumente
Nachdem die Londoner Beschlüsse in Deutschland eher negativ aufgenommen worden waren, sollten die den Ministerpräsidenten  am 1. Juli 1948 überreichten Frankfurter Dokumente in einem für  Deutschland freundlicheren Ton gehalten werden. Neben der Ankündigung  eines Besatzungsstatutes  enthielt das wichtigste der drei Dokumente, das Dokument Nr. I, die  Ermächtigung an die Ministerpräsidenten, eine Versammlung einzuberufen,  die eine demokratische Verfassung mit einer Grundrechtsgarantie und mit einem bundesstaatlichen Aufbau  ausarbeiten sollte. Diese war anschließend von den Militärgouverneuren  zu genehmigen. Die Militärgouverneure wollten dabei den Eindruck  vermeiden, den Deutschen Verfassungsgrundsätze  zu diktieren; sie unterließen es auch, den Ministerpräsidenten eine  Frist zur Beantwortung der Dokumente zu setzen. Einzig der späteste  Termin für den Zusammentritt der verfassunggebenden Versammlung wurde  festgesetzt: der 1. September 1948.
Mit Dokument Nr. II wurden die Ministerpräsidenten aufgefordert,  die Ländergrenzen zu überprüfen und je nach Ergebnis Vorschläge zu ihrer  Änderung zu machen; Dokument Nr. III enthielt die Punkte, in denen die  Militärgouverneure weiterhin bestimmen wollten. Sie sollten in ein  Besatzungsstatut einfließen, das gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz  in Geltung gesetzt werden sollte.[14]

Koblenzer Beschlüsse
Die Tage nach der Übergabe der Frankfurter Dokumente waren von großer Betriebsamkeit in den Landesregierungen und Landtagen geprägt. Vom 8. Juli bis zum 10. Juli 1948 trafen sich die westdeutschen Regierungschefs auf dem Rittersturz in Koblenz  in der französischen Besatzungszone. Die Einladung der ostdeutschen  Ministerpräsidenten war gar nicht mehr in Betracht gezogen worden. Die  Ministerpräsidenten waren sich einig, dass für sie die Gründung eines  Weststaats nicht in Frage kam, der die Spaltung Deutschlands zementieren würde. Auch eine verfassunggebende Versammlung lehnten sie aus diesem Grund ab. Carlo Schmid  (SPD), der stellvertretende Ministerpräsident  Württemberg-Hohenzollerns, plädierte dafür, es bei einem bloßen  Provisorium zu belassen, bis es möglich sein werde, „gemeinsam den Staat  aller Deutschen zu errichten“. Um diesen Provisoriumscharakter zu  betonen, wollten die Ministerpräsidenten auch nicht von einer Verfassung  sprechen, sondern nur von einem Grundgesetz, ein Begriff, den der  Hamburger Erste Bürgermeister Max Brauer bereits zuvor vorgeschlagen hatte.[15]
In ihren „Koblenzer Beschlüssen“ erklärten die  Ministerpräsidenten die Annahme der Frankfurter Dokumente. Gleichzeitig  wandten sie sich gegen das Besatzungsstatut, es wurde in seiner  vorgeschlagenen Form abgelehnt. Die Militärgouverneure  reagierten verärgert auf die Koblenzer Beschlüsse, da sie ihrer Meinung  nach in anmaßender Weise die Londoner und Frankfurter Dokumente außer  Kraft zu setzen versuchten. Dabei hatte der französische  Militärgouverneur Pierre Kœnig deutsche Politiker unter der Hand zum Widerspruch ermuntert.[16] Insbesondere der US-amerikanische Militärgouverneur Lucius D. Clay  machte die Ministerpräsidenten dafür verantwortlich, dass nun die  Franzosen wieder eine für die Deutschen nachteilige Revision der  Londoner Beschlüsse fordern würden. In einer weiteren Sitzung am  20. Juli 1948 wurden den Ministerpräsidenten die negativen Folgen eines  Beharrens auf den Koblenzer Beschlüssen deutlich gemacht. Obwohl eine  Verfassung und kein vorläufiges Grundgesetz ausgearbeitet werden sollte,  stimmten die Ministerpräsidenten schließlich den Forderungen der  Militärgouverneure zu.
Auf einer Ministerpräsidentenkonferenz auf Schloss Niederwald  hielten die Länderchefs trotz ihres Eingehens auf die Londoner  Beschlüsse an den Koblenzer Beschlüssen als Empfehlung und an der  Bezeichnung „Grundgesetz“ fest, um dessen provisorischen Charakter zu betonen. Weiter wurde nicht eine „verfassungsgebende Versammlung“, sondern ein Parlamentarischer Rat, gewählt durch die (west-)deutschen Landtage und eine Ratifizierung des Grundgesetzes durch die Landtage und nicht – wie von den Militärgouverneuren gewollt – durch Volksabstimmung beschlossen.[17] Grund dafür war, dass die deutsche Souveränität  noch nicht ausreichend wiederhergestellt und ebenso wenig die  Voraussetzungen für eine gesamtdeutsche Verfassung gegeben waren. Dies  akzeptierten die Militärgouverneure.

Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee
Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee  fand vom 10. bis zum 23. August 1948 statt. Er sollte mehr aus  Verwaltungsbeamten denn aus Politikern bestehen. Parteipolitische  Erwägungen sollten ganz außen vor bleiben. Die Landesparlamente der amerikanischen und der französischen Besatzungszone  hielten sich jedoch nicht an diese Empfehlungen. Obwohl nicht klar war,  ob die Mitglieder des Konventes einen kompletten Entwurf eines  Grundgesetzes oder nur einen Überblick liefern sollten, kristallisierten  sich in der Diskussion wichtige Punkte heraus, von denen einige  schließlich im Grundgesetz verwirklicht wurden. Dazu zählen eine starke Bundesregierung, die Einführung eines neutralen und im Vergleich zur Weimarer Verfassung wesentlich entmachteten Staatsoberhauptes, der weitgehende Ausschluss von Volksabstimmungen und eine Vorform der späteren Ewigkeitsklausel.  Die Ausgestaltung der Ländervertretung war bereits umstritten; sie  sollte es über die gesamte Zeit der Beratungen des Parlamentarischen  Rates bleiben.
Die richtungsweisenden Vorarbeiten des Konventes hatten  erheblichen Einfluss auf den Grundgesetzentwurf des Parlamentarischen  Rates. Gleichzeitig war der Herrenchiemseer Konvent die letzte große  Einflussmöglichkeit der Ministerpräsidenten auf das Grundgesetz.

Parlamentarischer Rat
Arbeit des Rates
Auf der Grundlage der binnen zwei Wochen durch den Verfassungskonvent  entwickelten Grundsätze eines föderalen und demokratischen Rechtsstaats  arbeitete der Parlamentarische Rat die neue Verfassung aus. Grundsatz  der Mitglieder des Parlamentarischen Rates war die so genannte  „Verfassung in Kurzform“, nämlich, dass Bonn nicht Weimar sei und die Verfassung einen zeitlich und räumlich provisorischen Charakter erhalten sollte.[18]  Als Verfassung für Deutschland sollte erst eine auch in ganz  Deutschland auf demokratischem Weg entstandene und legitimierte  Konstitution bezeichnet werden. Die Wiedervereinigung wurde in der Präambel des Grundgesetzes als Verfassungsziel festgeschrieben (→ Wiedervereinigungsgebot) und im (inzwischen aufgehobenen) Artikel 23 geregelt.[19] Die für den Fall der Wiedervereinigung in Frage gekommene Abstimmung über eine Verfassung gemäß Art. 146 fand jedoch angesichts des „Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland“[20] nicht statt. In der Begründung zur Nichtannahme einer (diese Frage nur am Rande betreffenden) Verfassungsbeschwerde  legte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 12. Oktober  1993 dar: „Auch Art. 146 GG begründet kein verfassungsbeschwerdefähiges  Individualrecht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).“[21]
Die Mitglieder dieses Gremiums  (insgesamt 65) wurden häufig auch als „Väter des Grundgesetzes“  bezeichnet; erst später erinnerte man sich an die Beteiligung der vier „Mütter des Grundgesetzes“ Elisabeth Selbert, Friederike Nadig, Helene Wessel und Helene Weber. Elisabeth Selbert hatte dabei gegen heftige Widerstände die Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2) durchgesetzt.
Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates wurden von den  westdeutschen Landtagen entsprechend dem Bevölkerungsproporz und der  Stärke der Landtagsfraktionen gewählt. Nordrhein-Westfalen entsandte 17,  Bayern 13, Niedersachsen neun, Hessen sechs, die übrigen Länder  zwischen fünf und einem Abgeordneten. Von den 65 Mitgliedern gehörten 27  der CDU oder CSU sowie 27 weitere der SPD an, die FDP entsandte fünf Mitglieder, die (nationalkonservative und föderalistisch ausgerichtete) Deutsche Partei, das (katholische) Zentrum und die (kommunistische) KPD  je zwei Mitglieder. Das Patt zwischen den großen Parteien verhinderte,  dass eine von ihnen dem Grundgesetz ihren Stempel aufdrückte, und zwang  zur Einigung in den wesentlichen Fragen.[22]  Dabei war für den Inhalt und die Annahme einzelner Abschnitte auch das  jeweilige Abstimmungsverhalten der kleineren Fraktionen ausschlaggebend.

Genehmigung und Ratifikation des Grundgesetzes
Nach zum Teil heftigen Debatten über die Lehren, die aus dem Scheitern der Weimarer Republik, dem Dritten Reich und dem Zweiten Weltkrieg zu ziehen seien, wurde der Entwurf des Grundgesetzes am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat,  der seit September 1948 in Bonn tagte, mit 53 gegen 12 Stimmen  angenommen. Die Gegenstimmen kamen von Abgeordneten der CSU, der  Deutschen Partei, der Zentrumspartei und der KPD.[23] Als Datum wurde bewusst der Jahrestag der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht gewählt, weshalb Adenauer die Abstimmung kurz vor Mitternacht forcierte.[24] Am 12. Mai  1949 wurde der Entwurf von den Militärgouverneuren der britischen,  französischen und amerikanischen Besatzungszone genehmigt, allerdings  mit einigen Vorbehalten.[25] Gemäß Art. 144 Abs. 1 bedurfte der Entwurf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder,  in denen es zunächst gelten sollte. Zwischen dem 18. und 21. Mai wurde  er in den Länderparlamenten zur Abstimmung gestellt. Auf ein Verfassungsreferendum wurde bewusst verzichtet.[26] Zehn Länderparlamente nahmen das Grundgesetz an.[27]
Mitteilung der Ablehnung durch Bayern
Nur der Bayerische Landtag  stimmte in einer Sitzung in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 1949 mit  101 zu 63 Stimmen bei neun Enthaltungen gegen das Grundgesetz (sieben  der 180 Abgeordneten waren abwesend bzw. entschuldigt). Der Vorschlag  zur Ablehnung stammte von der Staatsregierung.[28]  Die CSU, die über eine Mehrheit im bayerischen Landtag verfügte, lehnte  im Unterschied zur SPD und FDP das Grundgesetz ab. Sie fürchtete zu  viel Einfluss des Bundes und forderte eine stärkere föderale Prägung, beispielsweise eine Gleichberechtigung des Bundesrates bei der Gesetzgebung. Die Verbindlichkeit des Grundgesetzes für den Freistaat Bayern, falls bundesweit zwei Drittel der Länder das Grundgesetz ratifizieren würden, wurde aber in einem gesonderten Beschluss mit 97 von 180 Stimmen bei 70 Enthaltungen und 6 Gegenstimmen akzeptiert.[29] Das Grundgesetz wurde am 23. Mai 1949 in einer feierlichen Sitzung  des Parlamentarischen Rates durch den Präsidenten und die  Vizepräsidenten ausgefertigt und verkündet (Art. 145  Abs. 1). Die Verfassungsurkunde wurde zunächst von 63 der 65  stimmberechtigten Mitglieder des Parlamentarischen Rates, also von allen  außer den beiden ablehnenden kommunistischen Abgeordneten,  unterzeichnet. Danach unterzeichneten die nicht stimmberechtigten West-Berliner Abgeordneten, die Ministerpräsidenten und Landtagspräsidenten der elf westdeutschen Länder und schließlich Otto Suhr und Ernst Reuter als Stadtverordnetenvorsteher bzw. Oberbürgermeister von Groß-Berlin.[30]

„Heute, am 23. Mai 1949, beginnt ein neuer Abschnitt in der  wechselvollen Geschichte unseres Volkes: Heute wird die Bundesrepublik  Deutschland in die Geschichte eintreten. Wer die Jahre seit 1933 bewußt  erlebt hat, der denkt bewegten Herzens daran, daß heute das neue  Deutschland ersteht.“
– Konrad Adenauer (in einer Ansprache nach der feierlichen Unterzeichnung des Grundgesetzes)[31]

Es trat nach Art. 145 Abs. 2 mit Ablauf dieses Tages in Kraft; der Zeitpunkt wird teils als 23. Mai, 24:00 Uhr,[32] teils als 24. Mai, 0:00 Uhr bezeichnet.[33] Damit war die Bundesrepublik Deutschland gegründet. Dieses Ereignis ist in der Eingangsformel beurkundet.
Das Grundgesetz wurde gemäß Art. 145 Abs. 3 in der Nummer 1 des Bundesgesetzblattes veröffentlicht.[34] Die Originalurkunde („Urschrift des Grundgesetzes“) wird im Bundestag aufbewahrt.[35] Das Grundgesetz galt auch in und für Berlin (West),  allerdings nur insoweit nicht Maßnahmen der Besatzungsmächte seine  Anwendung beschränkten. Deren Vorbehalt schloss aus, dass Bundesorgane  unmittelbar Staatsgewalt über Berlin ausübten.
Am 3. Oktober 2016 wurde die erste unterschriebene Fassung des  Grundgesetzes mit allen Begleitakten über insgesamt ca. 30.000 Seiten,  darunter Niederschriften der Diskussionen und Debatten des  Parlamentarischen Rates, der Länder, aber auch der alliierten Mächte,  als Mikrofilm im Zentralen Bergungsort der Bundesrepublik Deutschland, dem Barbarastollen, durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingelagert.[36] Es bedurfte mehrerer Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, bis ein Retrodigitalisat der vollständigen Urschrift des Grundgesetzes im Mai 2023 öffentlich zur Verfügung gestellt wurde.[37]
Zitat Ende.




Aus einem Frage-Antwort-Quiz des Spiegels zum Grundgesetz:

Frage 1 von 12:
Ist in Deutschland alles verboten, was nicht ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist?
Antwort:
Nein. Es ist umgekehrt. Erlaubt ist alles, was nicht entweder ausdrücklich verboten ist oder Rechte Dritter verletzt.
Zwar gilt die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz tatsächlich nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, also der geltenden Gesetze. Sie kann damit relativ leicht eingeschränkt werden. Aber was nicht verboten ist oder Schutzrechte Dritter verletzt, ist erlaubt.

Frage 2 von 12:
Wenn sich ein Mann und eine Frau bei einer Behörde bewerben und beide gleich gut qualifiziert sind – ist es dann zulässig, dass die Frau den Vorzug bekommt?
Antwort:
Ja, es ist sogar in bestimmten Fällen vorgeschrieben.
Im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands wurde Artikel 3 Grundgesetz folgender Satz hinzugefügt: »Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.« Auf dieser Grundlage hat der Bund ein Gleichstellungsgesetz geschaffen, das es vorschreibt, dass bei gleicher Qualifikation eine Frau ihren männlichen Mitbewerbern vorzuziehen ist, wenn »Frauen in einem Bereich unterrepräsentiert« sind. Vergleichbare Vorschriften gibt es auch in den Ländern. Für die Privatwirtschaft gilt das indes nicht.

Frage 3 von 12:
Müssen es christliche oder agnostische Schüler und Schülerinnen hinnehmen, wenn eine muslimische Lehrerin im Unterricht ein Kopftuch trägt?
Antwort:
Ja, solange es nicht den Schulfrieden stört; reine Befürchtungen genügen dafür aber nicht.
Das Bundesverfassungsgericht entschied im Januar 2015, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte mit der in Artikel 4 Grundgesetz garantierten Religionsfreiheit nicht vereinbar sei: Das Tragen einer religiösen Kopfbedeckung kann nur verboten werden, »wenn das äußere Erscheinungsbild zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität führt oder wesentlich dazu beiträgt«. Das hängt dann vom Einzelfall ab.

Frage 4 von 12:
Darf man auf dem Auto einen Aufkleber mit dem Spruch »Soldaten sind Mörder« haben? Darf man ein T-Shirt mit der Aufschrift »ACAB« (All cops are bastards) tragen?
Antwort:
Beides ist erlaubt.
Beides wären nur dann Beleidigungen, wenn sie an eine bestimmte, abgrenzbare Personengruppe gerichtet wären, etwa einen oder mehrere Soldaten oder speziell etwa die Bundeswehr herabsetzen würden. Als generelle Kritik an Soldatentum und Kriegshandwerk werde »Soldaten sind Mörder« durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz) gedeckt, urteilte das Bundesverfassungsgericht 1995. Entsprechend verhält es sich mit »ACAB« als Kundgabe im öffentlichen Raum, entschied eine Kammer des Gerichts im Jahr 2016.

Frage 5 von 12:
Dürfen Eltern ihre Kinder zur Strafe schlagen?
Antwort:
Nein.
Laut Paragraf 1631 Bürgerliches Gesetzbuch ist bei der Erziehung von »Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen« abzusehen. Zwar wird in Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz das Elterngrundrecht als Freiheitsrecht gewährleistet. Jedoch hat sich die Ausübung dieses Rechts in erster Linie am Kindeswohl und nicht am eigenen Interesse zu orientieren. Die Grundrechte der Kinder auf eine würdevolle Behandlung und körperliche Unversehrtheit setzen zudem Körperstrafen eine Grenze – schon deshalb gibt es kein Recht auf eine körperliche Züchtigung der Kinder.

Frage 6 von 12:
Müssen Sie es als Deutscher bei den Behörden anmelden, wenn Sie in einer Gaststätte eine politische Versammlung abhalten wollen?
Antwort:
Nein, nicht nach derzeitigem Recht.
Jeder und jede Deutsche hat nach Artikel 8 Grundgesetz »das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln«; dieses Recht kann nur »für Versammlungen unter freiem Himmel« gesetzlich »beschränkt werden«. Dies geschieht durch die Versammlungsgesetze von Bund und Ländern. Eine Anmeldung für Versammlungen in geschlossenen Räumen ist darin weder für Deutsche noch für Ausländer vorgesehen.

Frage 7 von 12:
Dürfen Sie mit anderen eine Partei gründen, deren Zweck es sein soll, das Grundgesetz abzuschaffen?
Antwort:
Ja.
Sie dürften eine solche Partei gründen. Allerdings könnte Ihre Partei, sofern es Ihnen etwa darum ginge, nicht nur das Grundgesetz, sondern die Demokratie als solche abzuschaffen, prinzipiell verboten werden – und zwar durch das Bundesverfassungsgericht, auf Antrag der Bundesregierung, des Bundestags oder des Bundesrats.

Frage 8 von 12:
Können auch Frauen zum Wehrdienst mit der Waffe verpflichtet werden?
Antwort:
Nein.
Frauen dürfen zwar im Verteidigungsfall zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet werden – aber nur im Sanitätsdienst, nicht zum Dienst mit der Waffe. So steht es in Artikel 12a Absatz 4 Grundgesetz.

Frage 9 von 12:
Inwiefern sind private Räume vor staatlicher Audio- oder Videoüberwachung geschützt?
Antwort:
Alle Räume dürfen prinzipiell -  unter bestimmten, mehr oder weniger strengen Voraussetzungen - per Audio und auch Video überwacht werden.
Die Wohnung ist zwar durch Artikel 13 Grundgesetz besonders geschützt. Bei Verdacht auf besonders schwere Straftaten kann aber ein Gericht prinzipiell eine akustische Wohnraumüberwachung anordnen; zur Abwehr »dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit« ist entsprechend auch eine Videoüberwachung von Wohnungen möglich. Nach Räumen unterschieden wird dabei nicht.

Frage 10 von 12:
Kann ein Deutscher zu Zwecken der Strafverfolgung an einen ausländischen Staat ausgeliefert werden?
Antwort:
Ja, aber allenfalls an Staaten der EU oder an einen Internationalen Gerichtshof.
Deutsche dürfen nur an Staaten der EU oder an einen internationalen Gerichtshof ausgeliefert werden – und auch nur, soweit dort rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Frage 11 von 12:
Falls Terroristen eine Passagiermaschine entführen, um sie mitten in einer deutschen Großstadt abstürzen zu lassen – wäre es rechtlich zulässig, dass die Luftwaffe das Flugzeug auf freiem Feld abschießt, um zu verhindern, dass es noch mehr Opfer gibt?
Antwort:
Nein. Wer einen solchen Abschuss anordnet oder ausführt, dürfte aber zumindest auf eine milde Strafe hoffen.
Der Schutz der Menschenwürde in Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz verbietet es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung »unschuldige Menschen«, die sich in einer derart »für sie hoffnungslosen Lage befinden, vorsätzlich zu töten«, um andere zu retten, wie viele es auch wären. Sowohl wer einen solchen Befehl erteilt, als auch wer ihn ausführt, müsste mit Strafverfolgung rechnen, dürfte aber in einem Prozess zumindest auf eine milde Strafe hoffen.

Frage 12 von 12:
Darf ein Grundrecht durch ein einfaches Parlamentsgesetz auch in seinem wesentlichen Kern eingeschränkt werden?
Antwort:
Nein.
Bestimmte Grundrechte dürfen zwar durch einfaches Parlamentsgesetz eingeschränkt werden. In keinem Fall aber darf das Grundrecht »in seinem Wesensgehalt angetastet werden« (Artikel 19 Absatz 2 Grundgesetz).


Link und Quellenangabe:



"Um unser Grundgesetz lebendig zu halten, kommt es auf jeden Einzelnen an, nicht nur auf irgendwelche Verfassungsrichterinnen und -richter, die in Karlsruhe sitzen. Es geht darum, die Grundrechte ernst zu nehmen und zu sagen: Die Meinungsfreiheit ist mir wichtig – oder die Gleichheit von allen Menschen. Dafür stehe ich ein, ich bin bereit, mich mit anderen politisch zu organisieren und vielleicht auch nicht nur für meine eigenen Rechte zu kämpfen. Grundrechte werden auch gelebt, wenn jemand politischen Protest organisiert oder sich in einer Partei für bestimmte Ideen einsetzt.", sagt Michaela Hailbronner, Juraprofessorin an der Universität Münster, in einem Spiegel-Interview.

Link und Quellenangabe:



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Rainer Langlitz


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