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Kommentar zum Ausschluss von der Bürgermeisterwahl von Uwe Detert (AfD) in Lage und von der Oberbürgermeisterwahl von Joachim Paul (AfD) in Ludwigshafen

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Kommentar zum Ausschluss von der Bürgermeisterwahl von Uwe Detert (AfD) in Lage und von der Oberbürgermeisterwahl von Joachim Paul (AfD) in Ludwigshafen

Rainer Langlitz
Veröffentlicht von Rainer Langlitz in Essays · Donnerstag, 21. August 2025 · Lesezeit 4:45
Uwe Detert und Joachim Paul (beide sind Politiker der AfD) sind für mein Verständnis zurecht durch den kommunalen Wahlausschuss nicht zur Bürgermeisterwahl zugelassen worden. Dieser Ausschluss mag auf den ersten Blick undemokratisch oder politisch motiviert erscheinen. Er ist jedoch ein legales Mittel der Demokratie. Die Möglichkeit eines Ausschlusses ist in den Gesetzen ausdrücklich geregelt.

Es geht eben nicht, dass jeder (!) Bürger - egal, welche politische Haltung er einnimmt  - zur Bürgermeisterwahl antreten darf / kann.

Ich finde, eine Demokratie muss viel aushalten, aber sie muss auch geschützt werden!

Die Formulierung "jeder Bürger" ist nicht denkbar. Ich denke, dies versteht sich von selbst.

Grund für den Ausschluss von Uwe Detert von der Wahl zum Bürgermeister in Lage:
Der  Kreiswahlausschuss in Lage (NRW) lehnte Uwe Deterts Kandidatur ab.  Dabei verwies er auf Zweifel an der Verfassungstreue – also auf die  Frage, ob Detert die grundlegende demokratische Ordnung ausreichend  wahrt. Der Ausschluss erfolgte mit 8 zu 3 Stimmen, nachdem der Landrat die rechtliche Würdigung vorgetragen hatte.


Grund für den Ausschluss von Joachim Paul von der Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Ludwigshafen:
Der  Wahlausschuss der Stadt Ludwigshafen lehnte seine Zulassung zur OB-Wahl  (21. September 2025) mit Mehrheit ab – mit der Begründung, Zweifel an  seiner Verfassungstreue zu haben und ob er wirklich jederzeit für die  freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten könne. Grundlage war ein Schreiben des rheinland-pfälzischen Innenministeriums. Das dokumentierte unter anderem:

  • Öffentliche Äußerungen von Paul (z. B. zu „Remigration“)
  • Kontakte zur Neuen Rechten und dem Identitären-Umfeld
  • Beiträge für rechtsextreme Publikationen wie das österreichische Freilich-Magazin
  • Eine frühere Ämtersperre wegen einer mutmaßlich rechtsextremen Geste

In  Deutschland ist die Erfordernis, dass Bürgermeisterkandidaten die  „Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische  Grundordnung (fdGO)“ einzutreten, nicht bundesweit einheitlich geregelt,  sondern variiert je nach Bundesland. Nach der Recherche gelten solche  Anforderungen in folgenden Ländern:

Bundesländer mit ausdrücklicher Formulierung zur Gewähr der fdGO:

Baden-Württemberg
Laut  § 46 der Gemeindeordnung (GemO BW) müssen Bürgermeister-Kandidaten die  Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische  Grundordnung einzutreten.

Nordrhein-Westfalen
In  § 65 der Gemeindeordnung (GO NW) wird ebenfalls verlangt, dass Bewerber  die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische  Grundordnung einzutreten.

Saarland
Laut § 54 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG SL) müssen Kandidaten garantiert die fdGO achten.

Thüringen
Im  Thüringer Kommunalwahlgesetz (§ 24 ThürKWG) heißt es: Zum Bürgermeister  kann nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit  für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des  Grundgesetzes und der Landesverfassung einzutreten.

Bayern
Die  Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung (GLKrWBek) betont, dass bei  Zweifeln an der fdGO nur bei nachgewiesenen Tatsachen (nicht bloßen  Vermutungen) ein Ausschluss erfolgen darf – aber das Gesetz selbst  verlangt nicht explizit die Formulierung von fdGO als  Zulassungsvoraussetzung (§ 4.3.1).

Sachsen
Die  sächsische Gemeindeordnung enthält diese Formulierung nicht direkt.  Allerdings muss ein Bürgermeister-Kandidat die allgemeinen  Voraussetzungen für eine Beamtenstellung erfüllen. Und gemäß dem  Beamtenstatusgesetz (BeamStG § 7) ist Voraussetzung für eine Verbeamtung  unter anderem, jederzeit für die fdGO einzutreten – indirekt wirkt ein  vergleichbarer Maßstab.

Rheinland-Pfalz
Laut § 53 der Gemeindeordnung RLP müssen Kandidaten ebenfalls die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die fdGO einzustehen.

Niedersachsen
In  § 61 Absatz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung ist klar geregelt:  Wählbar ist, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die  freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.


Bei der Einschätzung der Rechtmäßigkeit wird oft ein großer Fehler gemacht:

Den  beiden Bürgermeister-Kandidaten wird keineswegs das passive Wahlrecht  entzogen, sondern sie sind ausschließlich bei der Bürgermeisterwahl  nicht zugelassen. Das ist ein kleiner, aber bedeutender Unterschied.


Was bedeutet "Passives Wahlrecht" und wann darf es entzogen werden?
Das passive Wahlrecht ist das Grundrecht, selbst gewählt werden zu können.
Es ist im Grundgesetz (Art. 38 GG für Bundestag, Art. 28 GG für Länder/Kommunen) und in den Landesverfassungen verankert. Entzogen  werden darf es nur in ganz engen Ausnahmefällen, nämlich durch ein  Gerichtsurteil (z. B. § 45 StGB – Verlust der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit  und des Stimmrechts bei schweren politischen Straftaten wie  Hochverrat). Beispiel:  Jemand begeht eine schwere verfassungsfeindliche Straftat, das Gericht  spricht zusätzlich zum Strafurteil den Verlust des passiven Wahlrechts  aus. → Diese Person darf dann gar nicht mehr kandidieren, egal für  welches Amt. Das passive Wahlrecht ist also ein Grundrecht – es darf nicht einfach  durch Verwaltungsentscheid oder politischen Beschluss entzogen werden.


Die Nichtzulassung zur Wahl (wie in Lage & Ludwigshafen) darf nicht mit dem Entzug des passiven Wahlrechts gleich gesetzt werden. Bei  einer konkreten Wahl (z. B. Bürgermeisterwahl) muss der Wahlausschuss  prüfen, ob der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Dazu  gehören: Alter, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, formgerechte Unterlagen  und (in einigen Bundesländern) die „Gewähr für die  freiheitlich-demokratische Grundordnung“. Wenn  Zweifel bestehen (z. B. wegen rechtsextremer Äußerungen, Kontakte zu  verfassungsfeindlichen Gruppen), kann der Ausschuss entscheiden: „Dieser  Kandidat wird zu dieser Wahl nicht zugelassen.“
Das bedeutet: Die Person verliert nicht ihr passives Wahlrecht an sich. Sie darf bei anderen Wahlen (z. B. Landtags- oder Bundestagswahl) trotzdem kandidieren – sofern dort andere Regeln gelten.
Sie kann die Entscheidung gerichtlich anfechten (wie Joachim Paul mit einem Eilantrag in Ludwigshafen). Nichtzulassung ist also eine Einzelfallentscheidung für eine bestimmte Wahl – kein genereller Wahlrechtsentzug.


Passives Wahlrecht entzogen = generelles Verbot, gewählt zu werden (nur durch Gericht möglich, sehr selten).

Nichtzulassung  bei einer Wahl = Bewerber scheitert an den speziellen Voraussetzungen  für dieses Amt; das passive Wahlrecht bleibt bestehen.

Es handelt sich demnach - aus meiner Sicht - um eine demokratisch legitimierte Handlung des kommunalen Wahlausschusses der Städte Lage (Nordrhein-Westfalen) und Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz).

Rainer Langlitz


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