Angriff der Herrschenden und ihrer Helfershelfer auf im Grundgesetz verankerte Grundrechte: Wie wird heute die Landtagswahl in Brandenburg ausgehen?

Direkt zum Seiteninhalt

Angriff der Herrschenden und ihrer Helfershelfer auf im Grundgesetz verankerte Grundrechte: Wie wird heute die Landtagswahl in Brandenburg ausgehen?

Rainer Langlitz
Veröffentlicht von Rainer Langlitz in Essays · Sonntag, 22. September 2024 ·  23:00
In den entsprechenden Artikeln unseres Grundgesetzes, das am 08. Mai 1949 bzw. am 23. Mai 1949 für die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland in Kraft trat, lesen wir (Zitat):

Artikel 2:

(1)  Jeder hat das  Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,  soweit er nicht  die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die  verfassungsmäßige  Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2)   Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die   Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf   Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Artikel 5:

(1)  Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu  äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen  ungehindert zu  unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der  Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine  Zensur findet nicht statt.

(2) Diese  Rechte finden ihre  Schranken in den Vorschriften der allgemeinen  Gesetze, den gesetzlichen  Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in  dem Recht der persönlichen  Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


In diese beiden Artikel des Grundgesetzes wurde durch die herrschende Regierung sowohl unter CDU/CSU und SPD (Große Koalition von 2017 - 2021) als auch von der Ampelkoalition unter SPD, Grüne und FDP eingegriffen (Grundrechte eingriff / Eingriff in Grundrechte):

1.) Während der Corona-Zeit aber auch bereits durch die Einführung der Impfpflicht für Kitakinder gegen die Masern wurde der Verdacht geäußert, es könnte sich um einen zielgerichteten Eingriff in das Recht auf die körperliche Unversehrtheit handeln.

So schreibt LTO am 18.08.2022 zur Masernimpfpflicht (Zitat):

"Die Pflicht einer Impfung gegen die Masern für Kitakinder ist verfassungskonform. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)  entschieden und die Verfassungsbeschwerden mehrerer Eltern abgewiesen  (Beschl. v. 21.07.2022 Az. 1 BvR 469/20 u.a.). Diese sahen in der  Impfpflicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit und ihr Erziehungsrecht als Eltern. Tatsächlich berührt die Impfpflicht sowohl das Grundrecht auf  elterliche Sorge aus Art. 6 Grundgesetz (GG) als auch das Recht der  beschwerdführenden Kinder auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs.  2 S. 1 GG ein, erkannte der Erste Senat des BVerfG. Beide Eingriffe  seien allerdings verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Schutz der  Menschen, die durch eine Maserninfektion gefährdet seien, habe Vorrang.  Einen solchen könne der Gesetzgeber bestimmen, und das habe dieser mit  der entsprechenden Regelung im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ohne  Verstoß gegen das Verfassungsrecht getan. Schon in den zunächst durchgeführten Eilverfahren  hatten die Verfassungsrichterinnen und -richter den Interessen der  Allgemeinheit den Vorrang eingeräumt und die Eilanträge abgewiesen."

Zitat Ende.


Am 10. Dezember 2021 wurde die sog. "einrichtungsbezogene Impfpflicht" gegen COVID-19 durch § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eingeführt (Inkrafttreten: 12.12.2021): Bundestag und Bundesrat hatten das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ beschlossen:

Zitat:

"Die wesentlichen Regelungen des Gesetzes

Änderungen im Infektionsschutzgesetz:

  • Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Beschäftigte von  beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten  müssen bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine  abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches  Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Arbeitgeber  haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise  nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder  Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann  die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu - den Einrichtungen, in den  die Nachweispflicht gilt, untersagen.

  • Ab dem 16. März 2022 ist ohne Vorlage eines  entsprechenden Nachweises keine Aufnahme der Tätigkeit in den  betroffenen Einrichtungen mehr möglich.

    Die Nachweispflichten gelten in:
    • Krankenhäusern,
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
    • Dialyseeinrichtungen,
    • Tageskliniken,
    • Entbindungseinrichtungen,
    • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
    • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
    • Einrichtungen des öffentlichen  Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen,  Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
    • Rettungsdienste,
    • sozialpädiatrische Zentren,
    • medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen,
    • voll- und teilstationären Pflegeheimen für ältere, behinderte oder pflegebedürftiger Menschen,
    • ambulante Pflegediensten und weitere Unternehmen,  die den genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im  ambulanten Bereich anbieten,

  • Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die  sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. In diesem  Fall ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses  erforderlich.
  • Die Vorschriften zur Masernimpfpflicht im  Infektionsschutzgesetz werden angepasst. Die Frist zur Vorlage  entsprechender Nachweise für bereits am 1. März 2020 in der jeweiligen  Einrichtung Beschäftigte oder betreute Personen wird bis zum 31. Juli  2022 ausgeweitet. Die Vorschriften hinsichtlich der Kontrollverfahren  und der Meldungen an das Gesundheitsamt werden den Vorschriften über die  einrichtungsbezogene Impfpflicht bezüglich der COVID-19-Impfung angepasst.
  • Zur Stärkung der Impfkampagne sollen Apothekerinnen  und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und  Tierärzte vorübergehend zu eigenverantwortlichen Schutzimpfungen gegen COVID-19  bei Menschen ab 12 Jahren berechtigt werden. Voraussetzungen sind eine  vorherige ärztliche Schulung und geeignete Räumlichkeiten oder die  Einbindungen in geeignete Strukturen, wie z.B.  in ein mobiles Impfteam. Muster-Schulungskonzepte sollen von der  Bundesapothekerkammer, der Bundeszahnärztekammer sowie der  Bundestierärztekammer bis zum 31. Dezember 2021 jeweils in  Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer entwickelt werden.
  • Damit können Apothekerinnen und Apotheker,  Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte bei  Vorliegen einer entsprechenden Schulung zügig im Rahmen der derzeit  bestehenden Impfstrukturen, z.B.  Impfzentren oder mobile Impfteams, eigenständig Impfungen durchführen.  Um darüber hinaus als eigenständige bestellberechtigte Impfstelle tätig  sein zu können, bedarf es noch einer kurzfristigen Anpassung der  Coronavirus-Impfverordnung.
  • Die Bundesländer können per Parlamentsbeschluss schärfere regionale Maßnahmen vorsehen: u.a.  zur Klarstellung, dass Verbote von Veranstaltungen, Messen und  Kongressen, Schließungen von Gastronomiebetrieben, Clubs und Diskotheken  möglich sind. Nicht möglich sind weiterhin Ausgangsbeschränkungen,  pauschale Geschäfts- und Schulschließungen, die Schließung von  Sporteinrichtungen und die Untersagung von Sportausübung, das Verbot von  Reisen und Übernachtungsmöglichkeiten.
  • Die Übergangsfrist für die Weitergeltung von Maßnahmen der Länder nach § 28a Absatz 1 IfSG,  die bis zum 25. November 2021 (Aufhebung der epidemischen Lage von  nationaler Tragweite) in Kraft getreten sind, wird bis 19. März 2022  verlängert.
  • Es wird weiter klargestellt, dass Begleitpersonen  bei Arztbesuchen nicht getestet werden müssen und eine Testung von  geimpften oder genesenen Personen in Gesundheits- und  Pflegeeinrichtungen nur noch zweimal pro Woche nachgewiesen werden  muss.

Änderungen im Krankenhausfinanzierungsgesetz
  • Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen und Operationen verschieben, um damit ihre Behandlungskapazitäten für COVID-19-Patientinnen  und Patienten zu erhöhen, können vom Bund für die Zeit vom 15. November  bis Jahresende einen finanziellen Ausgleich erhalten, sofern bei diesen  Krankenhäusern ein Belegungsrückgang im relevanten Zeitraum eintritt.  Voraussetzung ist, dass die betroffenen Krankenhäuser einen Zuschlag für  die Teilnahme an der umfassenden oder erweiterten Notfallversorgung  oder der Basisnotfallversorgung vereinbart haben oder die  Voraussetzungen hierfür erfüllen und dies der Landesbehörde nachweisen.  Hierdurch wird sichergestellt, dass die anspruchsberechtigten  Krankenhäuser für eine qualifizierte Behandlung von COVID-19-Patientinnen und Patienten in besonderer Weise geeignet sind.

Zitat Ende.

Link und Quellenangabe:


Zum 01. Januar 2023 wurde § 20a IfSG wieder aufgehoben.


Inwiefern stellt nun die einrichtungsbezogene Impfpflicht einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 (2) S. 1) dar?

In einer Zusammenfassung eines Rechtsgutachtens vom 06. März 2022, das von Ärztinnen und Ärzten für individuelle Impfentscheidung e.V. in Auftrag gegeben wurde, kommen der Verfassungsrechtler Univ.-Prof- Dr. Dr. Volker Boehme-Neßler und Prof. Carl von Ossietzky der Universität Oldenburg zu folgendem Ergebnis (Zitat):

"Das hier vorgelegte Rechtsgutachten beschäftigt sich mit der Frage, ob die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das SARS-CoV-2, die ab dem 15. März für die Beschäftigten im Gesundheits- und Pflegewesen beschlossen ist, mit der Verfassung vereinbar ist. Es kommt zum Ergebnis, dass diese Impfpflicht gegen zahlreiche Normen des Grundgesetzes verstößt und deshalb verfassungswidrig ist."

Zitat Ende.


Sämtliche Klagen ("Verfassungsbeschwerden") beim Bundesverfassungsgericht gegen § 20a IfSG ("einrichtungsbezogene Impfpflicht") wurden vom Bundesverfassungsgericht bislang abgelehnt.

So schrieb das Bundesverfassungsgericht in seiner Pressemitteilung Nr. 42/2022 vom 19. Mai 2022 zu einem Beschluss vom 27. April 2022 (Zitat):

"Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis  einer Impfung gegen COVID-19 (sogenannte „einrichtungs- und  unternehmensbezogene Nachweispflicht“).

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des  Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die  sich gegen § 20a, § 22a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h des Gesetzes zur  Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen  (Infektionsschutzgesetz – IfSG) richtet. Darin ist die auf bestimmte  Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege  bezogene Pflicht geregelt, eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung  von der COVID-19-Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation für  eine Impfung nachzuweisen (sogenannte „einrichtungs- und  unternehmensbezogene Nachweispflicht“).
 
Die angegriffenen Vorschriften verletzen die  Beschwerdeführenden nicht in ihren Rechten insbesondere aus Art. 2  Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Soweit die Regelungen in die  genannten Grundrechte eingreifen, sind diese Eingriffe  verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des  ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich  zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler  Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und den  Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Trotz der hohen  Eingriffsintensität müssen die grundrechtlich geschützten Interessen der  im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich  zurücktreten."

Zitat Ende.


Die Richter am Bundesverfassungsgericht hielten damit die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht ("Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19") im Hinblick auf den legitimen Zweck, vulnerable Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, für gerechtfertigt ("geeignet, erforderlich und verhältnismäßig") und ließen damit die Legislative und die Exekutive darin gewähren, einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit vorzunehmen: die Pflicht, einen Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 von bestimmten Berufstätigen erbringen zu müssen, sei verfassungsrechtlich und gerechtfertigt (vgl. dazu die Ausführungen in der o. g. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts unter Sachverhalt Abschnitt B I Nr. 2a, b, c, d).

Bringen nun die geleakten, veröffentlichten und ungeschwärzten RKI-Protokolle diese einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht nachträglich zu Fall? Das Bundesverfassungsgericht muss nun nämlich erneut über die  Rechtmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht verhandeln, denn das Verwaltungsgericht Osnabrück legte in seinem Urteil vom 03. September 2024 am 05. September 2024 die Klage einer Pflegehelferin den Karlsruher Richtern am Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Dass die Impfung nicht vor Übertragung schützt, war möglicherweise nicht  ausreichend berücksichtigt worden. Siehe dazu ausführlich meinen Blogartikel vom 09. September 2024:

"Sensationelle Wende!  Einrichtungsbezogene Impfpflicht verfassungswidrig? Ein Paukenschlag des  VGs Osnabrück vom 03. September 2024"

Link und Quellenangabe:


Das eigentlich Interessante und der damit verbundene Skandal liegen ja darin begründet, dass sowohl Politik als auch RKI den Paragraphen 20a im Infektionsschutzgesetz eingeführt haben wider besseren Wissens. Wir müssen (!) zunächst davon ausgehen, dass die Richter am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nicht über diese geheimen RKI-Protokolle informiert waren. Wir können nur mutmaßen an dieser Stelle. Wussten sie nichts davon, dann ist gerade noch so Rechtsstaatlichkeit gesichert - wohl gemerkt gerade noch so! Wussten jedoch die Richter am Bundesverfassungsgericht von den Geheimprotokollen des RKI, so liegt hier sogar durch die Judikative (hier: Bundesverfassungsgericht) in ihrer Funktion der Kontrolle der Gesetzgebung ("Legislative") und in ihrer gleichzeitigen Funktion der Kontrolle der ausführenden Gewalt ("Exekutive") - die Judikative hat die Legislative und die Exekutive zur Gewährung von Rechtsstaatlichkeit zu kontrollieren - ein großer Vertrauensbruch vor: der Rechtsstaat wäre damit ad absurdum geführt - mehr noch: Wir hätten es mit dem "Teuflischen" ("Degeneration und Verfall des Rechtsstaates") zu tun:

„errare humanum est, sed in errare perseverare diabolicum. “

(„Irren ist menschlich, aber auf Irrtümern zu bestehen ist teuflisch.")

Das Bundesverfassungsgericht wird aus meiner Sicht gezwungen sein, das Gesetz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a IfSG) zur Wahrung von Recht und Gesetz einzukassieren und damit für verfassungswidrig (verfassungsinkonform) zu erklären, denn die Begründung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht mehr gegeben: das RKI hatte vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück einräumen müssen, dass die Corona-Impfstoffe keinen (!) Fremdschutz gewähren und dass demnach geimpfte Menschen vulnerable Menschen nicht vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 schützen können.

Das Ansehen des Bundesverfassungsgerichts wird nur dann gewahrt bleiben, wenn sich nicht (!) bestätigen sollte, dass nicht auch die Richter vom Inhalt, von der Bedeutung und von der Brisanz jener RKI-Protokolle wussten bzw. informiert waren.

Sollte irgendwann ans Tageslicht kommen, dass auch die Richter des Bundesverfassungsgerichts als Kontrollinstanz bzw. Kontrollorgan von Entscheidungen der Legislativen und auch der Exekutiven über die Einschätzung und über die Zweifel des RKI an der Wirksamkeit der Corona-Impfstoffe (sc. das RKI konzedierte, dass die Corona-Impfstoffe keinen (!) Fremdschutz gewährten und garantierten) (auch nur zum Teil) informiert waren und damit Informationen besaßen, so wäre in der Tat eine Degeneration ("Verfall") unseres Rechtsstaates voll im Gange!


2.) Mit dem Verbot vom Compact durch das Bundesinnenministerium unter Nancy Faeser vom 16. Juli 2024 aber auch bereits mit dem DSA ("Digital Services Act" = Gesetz über digitale Dienste) wurde ein massiver Eingriff in das im Artikel 5 des Grundgesetzes gewährte Recht vorgenommen.

Das Gesetz über digitale Dienste (DDG) wurde am 06. Mai 2024 vom Bundestag beschlossen. Es trat am 14. Mai 2024 inkraft.


Dazu schreibt die derzeitige Bundesregierung unter der Ampelregierung von SPD, Grünen und FDP (Zitat):

"Mit dem Gesetz über digitale Dienste können illegale Inhalte schneller entfernt werden. [...]

Worum geht es beim Gesetz über digitale Dienste?

Das Gesetz über digitale Dienste (englisch Digital Services Act, DSA)  zielt auf ein sichereres und verantwortungsvolleres Online-Umfeld ab.  Die Vorschriften im Gesetz über digitale Dienste sind ein einheitliches  gemeinsames Regelwerk für die gesamte Europäische Union. Sie schützen  Nutzerinnen und Nutzer besser und bieten Unternehmen im gesamten  Binnenmarkt Rechtssicherheit. Es gilt für alle digitalen Dienste, die  den Verbraucherinnen und Verbrauchern Waren, Dienstleistungen oder  Inhalte vermitteln.

Das Gesetz über digitale Dienste erleichtert die Entfernung illegaler Inhalte und schützt die Grundrechte der Nutzerinnen und Nutzer. Hierunter fällt auch die Redefreiheit im Internet. Für große Online-Plattformen und Suchmaschinen, die monatlich mindestens 45 Millionen aktive Nutzerinnen und Nutzer erreichen, gelten besondere Sorgfaltsanforderungen, wie zum Beispiel die Pflicht zur Risikoanalyse und Risikominimierung. Dazu sollen illegale Inhalte auf  Plattformen besser bekämpft werden. Dies betrifft neben Hassrede beispielsweise auch gefälschte Produkte, die zum Kauf angeboten werden. Zudem soll die Entscheidungsfreiheit und Autonomie der Nutzerinnen und  Nutzer gestärkt werden, beispielsweise durch das Verbot sogenannter dark patterns, bei denen Nutzerinnen und Nutzer zu Entscheidungen verleitet werden können, die sie nicht frei getroffen hätten.

Für welche Anbieter gilt das Gesetz über digitale Dienste?
Alle  Online-Vermittler, die ihre Dienste im Binnenmarkt anbieten, müssen die  neuen Vorschriften beachten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese in  der EU oder  außerhalb niedergelassen sind. Online-Anbieter sind zum Beispiel  Internetanbieter, Domänennamen-Registrierstellen, Hosting-Dienste wie  Cloud- und Webhosting-Dienste, Online-Marktplätze, App-Stores,  Plattformen der kollaborativen Wirtschaft und Social-Media-Plattformen.  Für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen gelten besondere  Vorschriften, weil diese besondere Risiken für die Verbreitung illegaler  Inhalte und für Schäden in der Gesellschaft bergen. [...]

Ein wichtiger Bestandteil ist die Einsetzung nationaler DSA-Koordinatoren (Digital Service Coordinators, DSC) in den Mitgliedstaaten. Während die EU-Kommission sehr große Plattformen und Suchmaschinen beaufsichtigt, sind die DSCs  für kleinere Plattformen zuständig und dienen als zentrale  Beschwerdestelle für Bürgerinnen und Bürger. Seit Inkrafttreten des  Digitale-Dienste-Gesetzes können die Bundesnetzagentur und die weiteren  zuständigen Behörden bei Verstößen dieser Unternehmen gegen den DSA  die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung ergreifen. Unabhängig  hiervon können Strafverfolgungs- und Marktüberwachungsbehörden ebenso  wie die Landesmedienanstalten weiterhin jederzeit gegen rechtswidrige  Inhalte vorgehen."

Zitat Ende.

Nochmals zum Verständnis von Artikel 5 GG:

Artikel 5 Grundgesetz gewährt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Und dann heißt es noch im letzten Satz von Artikel 5 GG:

"
Eine Zensur findet nicht statt."

Wikipedia schreibt dazu in seinem Artikel "Meinungsfreiheit", Aufruf vom 22.09.2024 (Zitat):

"Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in Verfassungen als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder gar verboten wird. In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit sichert die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen, ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht möglich wäre. Das Verbot der Zensur verhindert die Meinungs- und Informationskontrolle durch staatliche Stellen. Im Unterschied zu einer Diktatur sind der Staatsgewalt in einer Demokratie die Mittel der vorbeugenden Informationskontrolle durch Zensur ausdrücklich verboten."

Wir sprechen bzw. sprachen bislang von "Presse- und Meinungsfreiheit" in Deutschland.

Inwiefern ist nun dieses Gesetz über digitale Dienste ein An- und Eingriff in das im Artikel 5 verankerte und gewährte Grundrecht auf Meinungsfreiheit?

Es wurde während der Corona-Zeit in Form der Corona-Maßnahmen massiv Zensur verübt seitens der Internet-Dienste in Form von Facebook, YouTube und dergleichen. Diese Zensur wurde bereits von ganz anderer Rangordnung festgelegt, und zwar im sogenannten Event201, wo es im Abschnitt 7 heißt (Zitat):

"Governments and the private sector should assign a greater  priority to developing methods to combat mis- and disinformation prior  to the next pandemic response. Governments will need to partner  with traditional and social media companies to research and develop  nimble approaches to countering misinformation. This will require  developing the ability to flood media with fast, accurate, and  consistent information. Public health authorities should work with  private employers and trusted community leaders such as faith leaders,  to promulgate factual information to employees and citizens. Trusted,  influential private-sector employers should create the capacity to  readily and reliably augment public messaging, manage rumors and  misinformation, and amplify credible information to support emergency  public communications. National public health agencies should work in  close collaboration with WHO to create the capability to rapidly develop  and release consistent health messages. For their part, media companies  should commit to ensuring that authoritative messages are prioritized  and that false messages are suppressed including though the use of  technology."

Übersetzung in die deutsche Sprache:

"Regierungen und der Privatsektor sollten der Entwicklung von  Methoden zur Bekämpfung von Fehl- und Desinformation vor der nächsten  Pandemie-Reaktion eine größere Priorität einräumen. Die  Regierungen müssen mit traditionellen und Social-Media-Unternehmen  zusammenarbeiten, um flinke Ansätze zur Bekämpfung von Fehlinformationen  zu erforschen und zu entwickeln. Dies erfordert die Entwicklung der  Fähigkeit, Medien mit schnellen, genauen und konsistenten Informationen  zu überfluten. Die Gesundheitsbehörden sollten mit privaten Arbeitgebern  und vertrauenswürdigen Gemeindeleitern wie Religionsführern  zusammenarbeiten, um faktische Informationen an Arbeitnehmer und Bürger  zu verbreiten. Vertrauenswürdige, einflussreiche Arbeitgeber des  privaten Sektors sollten die Fähigkeit schaffen, öffentliche Nachrichten  bereitwillig und zuverlässig zu erweitern, Gerüchte und  Fehlinformationen zu verwalten und glaubwürdige Informationen zu  verstärken, um öffentliche Notkommunikation zu unterstützen. Nationale  öffentliche Gesundheitsbehörden sollten in enger Zusammenarbeit mit der  WHO zusammenarbeiten, um die Fähigkeit zu schaffen, konsistente  Gesundheitsbotschaften schnell zu entwickeln und zu veröffentlichen. Die  Medienunternehmen ihrerseits sollten sich verpflichten,  sicherzustellen, dass maßgebliche Botschaften priorisiert werden und  dass falsche Nachrichten unterdrückt werden, einschließlich des  Einsatzes von Technologie."

Zitat Ende.

Wenn "Meinungen" von der Regierung und ihren Helfershelfern ("Medien") als "Fake-News" und/oder als "Desinformation" bezeichnet werden dürfen, dann haben wir keine Meinungsfreiheit mehr, und dann ist das Grundrecht aus Artikel 5 (1) S. 1 außer Kraft gesetzt.

Das Schöne an der Sache ist ja, dass sich Meinungen, die während der Corona-Zeit als "Fake-News" oder als Desinformation bzw. als Verschwörungstheorien (so könnte man es ja auch bezeichnen) tituliert und damit diffamiert wurden, nun im Nachhinein größtenteils als richtig und wahr herausstellten.

Hieran wird deutlich, wie absurd jenes Gesetz über digitale Dienste ist.

Doch selbst wenn es (!) Fake-News bzw. (!) Desinformationen gewesen wären, scheinbar wollen sich die Regierung und damit der Gesetzgeber in die Rolle eines Dispositeurs für die Wahrheit gerieren. Mit anderen Worten: die Herrschenden beanspruchen für sich, definieren zu dürfen, was gesagt werden darf und was nicht. Sie, die Herrschenden, beanspruchen damit, definieren zu dürfen, ob eine Meinung Wahrheit oder Lüge ist.

George Orwell hatte dies ja in seinem Visions-Roman mit dem Titel "1984" bereits im Jahr 1948 voraussehen können, wenn er von einem "Wahrheitsministerium" in seinem Roman spricht.

Vgl. dazu den folgenden Link:


Zitat:

"
Das Ministerium für Wahrheit ( Neusprech : Minitrue ) ist das Ministerium für Propaganda . Wie bei den anderen Ministerien im Roman ist der Name Ministerium für Wahrheit  eine bewusste Fehlbezeichnung, denn in Wirklichkeit dient es dem  Gegenteil: Es ist für die notwendige Verfälschung historischer  Ereignisse zuständig. Wie bei den anderen Ministerien ist der Name  jedoch auch hier passend, denn es entscheidet, was in Ozeanien  „Wahrheit“ ist. Das Ministerium verbreitet nicht nur die „Wahrheit“, sondern verbreitet auch eine neue Sprache unter der Bevölkerung , die Neusprech genannt wird . In dieser Sprache werden beispielsweise unter „Wahrheit“ Aussagen wie 2 + 2 = 5  verstanden , wenn die Situation dies erfordert. Im Einklang mit dem  Konzept des Doppeldenks ist der Name des Ministeriums daher treffend, da  es „Wahrheit“ im Neusprech-Sinne des Wortes erschafft/herstellt. Das  Buch beschreibt die Manipulation historischer Aufzeichnungen, um eine  von der Regierung genehmigte Version der Ereignisse zu zeigen."

Am Beispiel der geleakten RKI-Protokolle könnte man hierzu eine deutliche Parallele erkennen:

Die Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und Prof. Dr. Karl Lauterbach (SPD) sind hier zu nennen. Aber auch die gesamte (!) Bundesregierung. Sie wussten, dass die Corona-Impfstoffe keinen Fremdschutz gewährten. Sie wussten, dass die Corona-Impfstoffe Nebenwirkungen haben und zu Impfschäden führen können. Und trotzdem haben sie jene Corona-Impfstoffe hochgehalten und sie für bestimmte Berufsgruppen verpflichtend gemacht wider besseren Wissens:

2+2=5 (nach Anweisung von Jens Spahn und Karl Lauterbach)

Hätten Jens Spahn und Karl Lauterbach verfassungs- und gesetzes-konform gehandelt, dann hätten sie die Corona-Impfstoffe anders bewertet. Es wäre dann dabei geblieben, dass 2+2 = 4 ergibt.

Es ist daher im besseren Fall davon auszugehen, dass sich diese deutschen Politiker in Regierungsverantwortung von einem höheren, weltweit ausgerichteten Pharmaindustrie-Narrativ unterjochen ließen. Sie müssten in diesem Fall dann als ängstlich und unterwürfig bezeichnet werden.

Im schlechteren Fall - wenn diese Politiker also ohne (!) Druck von außen gehandelt haben - müssen diese regierenden Politiker als korrupte Scharlatane und Lügner bezeichnet werden, die der Bevölkerung und damit uns allen bewusst Schaden zufügen und uns mit Gängelung, Repressalien und Grundrechte-Entzug unterdrücken wollen.

Die Ausführungen zur Causa "Compact-Verbot" möchte ich an dieser Stelle gerne vernachlässigen.

Nur soviel:

Das Verbot von Compact ist zurecht - wie ich mittlerweile auch sage - von vielen Seiten der Gesellschaft kritisiert und verurteilt worden. Eine ganze Reihe von Autoritätspersonen hält und hielt zurecht jenes Verbot für verfassungswidrig; und in der Tat ließ das Bundesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung Nr. 39/2024 am 14. August 2024 verlautbaren, dass es dem Antrag der COMPACT-Magazin GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer  Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und  für Heimat (BMI) wiederherzustellen, mit bestimmten Maßgaben stattgegeben hat. Demgegenüber hat das Gericht  die Anträge weiterer Antragsteller abgelehnt.

In der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es (Zitat):

"Mit Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 - vollzogen am 16. Juli 2024 -  stellte das BMI unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 17 Nr. 1  Var. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG fest, dass die  Antragstellerin zu 1 - die COMPACT-Magazin GmbH - und ihre  Teilorganisation, die Antragstellerin zu 2, sich gegen die  verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und  aufgelöst seien. Die Antragsteller zu 3 bis 10 werden in der  Verbotsverfügung als Mitglieder genannt. Zur Begründung führte das BMI  an, die Vereinigung lehne die verfassungsmäßige Ordnung nach ihren  Zwecken und ihrer Tätigkeit ab und weise eine verfassungsfeindliche  Grundhaltung auf. Dies komme u. a. in zahlreichen Beiträgen des  monatlich erscheinenden "COMPACT-Magazin für Souveränität" zum Ausdruck.  Hiergegen haben die Antragsteller zu 1 bis 10 am 24. Juli 2024 Klage  erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Zugleich haben  sie jeweils Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt,  die vor allem darauf abzielen, den Betrieb als Presse- und  Medienunternehmen während der Dauer des anhängigen Klageverfahrens  fortführen zu können."

Zitat Ende.


Damit ist die Sofortverbotsverfügung des BMI gegenüber der COMPACT-Magazin GmbH vorerst aufgehoben. Dabei verweist das Bundesverwaltungsgericht expressis verbis auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 GG.

Wozu könnten diese Verfehlungen von Regierenden führen?

Wir sehen und erkennen eine hohe Frustration mit der derzeitigen Bundesregierung unter SPD, Grüne und FDP in Berlin.

Diese Unzufriedenheit wird durch diverse Ursachen ausgelöst:

1.) Personelle Ursachen:

Die derzeitige Regierung besteht teilweise aus "verfilzten", korrupten und teilweise unfähigen Politikern (Baerbock, Habeck, Lauterbach etc.).

2.) Inhaltliche Ursachen:

a) Die Asyl- und Migrationsproblematik wird nur halbherzig angegangen und gilt als ungelöst.

b) Die Waffenlieferungen und die nicht vorhandene Bereitschaft der Bundesregierung, mit Russland im Ukraine-Krieg zu verhandeln. Der Vorwurf steht im Raum, dass sich Deutschland zu sehr von den Machtinteressen der USA abhängig mache.

c) Die Wirtschaftspolitik unter Minister Dr. Robert Habeck, die mehr einem Scherbenhaufen gleicht als weniger einem Erfolgsprojekt: Stichworte: 10-Jahres-Hoch an Insolvenzen und Deindustrialisierung des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Die Ampelregierung hat Deutschland kaputt regiert / kaputt gewirtschaftet. Die Bundesregierung geht in Sachen Ökologie einen weltweiten Alleingang und hat die Ökonomie völlig aus den Augen verloren.

d) Permanenter Streit innerhalb der Regierungskoalition und damit ein zeitlicher Verzug an politischen Entscheidungen und Reformstau.

Diese Frustration hat nun dazu geführt, dass man weder CDU/CSU noch SPD, Grünen und erstrecht nicht der FDP zutraut, die Probleme unseres Landes mit seinen Bürgerinnen und Bürgern lösen zu können.

Die Wahlumfragen für Sachsen und Thüringen hatten es bereits angekündigt. Die Wahlausgänge haben es bestätigt:

Die AfD ist von den Wählerinnen und Wählern - zumindest in diesen beiden Bundesländern - präferiert worden.

Siehe dazu meinen Blogartikel vom 01. September 2024 mit dem Titel:

"Landtagswahl in Sachsen und Thüringen - 18:00 Uhr bis ca. 19:15 Uhr."


Noch sind jene etablierten Parteien, die bislang Macht ausgeübt haben, in der Lage, die AfD auszubremsen und daran zu hindern, Regierungsverantwortung zu übernehmen.

Heute am 22. September 2024 finden die Landtagswahlen in Brandenburg statt.

In der Wahlumfrage vom 21. September 2024 hinsichtlich des Wahltrends kommen die Parteien auf folgendes Wahlergebnis:



Die etablierten Parteien haben gegenüber der AfD immer wieder den Vorwurf erhoben, die AfD stünde nicht auf dem Boden des Grundgesetzes, sondern wolle dieses aushebeln.

Nimmt man jedoch die obigen Ausführungen von mir zur Kenntnis, so muss man zum Ergebnis kommen, dass bereits die CDU/CSU, SPD, Grünen und auch FDP (also all die etablierten Parteien) tüchtig an der Außerkraftsetzung und Aushebelung von Artikel 2 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) und von Artikel 5 GG (Meinungs- und Pressefreiheit) tätig waren.

Rainer Langlitz




Es gibt noch keine Rezension.
0
0
0
0
0

Zurück zum Seiteninhalt